Mit Wirkung vom 1.3.2017 wurde § 52 Abs. 4 BT-B ebenfalls dahingehend klarstellend geändert, dass auch für Beschäftigte des Sozial- und Erziehungsdienstes ab 1.3.2017 die stufengleiche Höhergruppierung gilt.

Des Weiteren wurde klargestellt, dass trotz stufengleicher Höhergruppierung im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes die Garantiebeträge weiterhin zu berücksichtigen sind.

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