Bei der Ausbildungs- und Prüfungspflicht (Nr. 7 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen [Vorbemerkungen]) wird in § 29a TVÜ-VKA mit Wirkung vom 1.1.2017 ein neuer Abs. 7 eingefügt. Dieser enthält eine Übergangsregelung, durch die Beschäftigte, die bis zum 31.12.2017 von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit waren, weiterhin von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit bleiben. Ohne diese Regelung würde für Beschäftigte, die zwar die bisherigen Anforderungen für eine Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht erfüllten (Vollendung des 40. Lebensjahres), aber keine mindestens 20-jährige Berufserfahrung haben, seit dem 1.1.2017 die Ausbildungs- und Prüfungspflicht bestehen.

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