Abs. 1

Bereits § 17 Abs. 4 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung enthielt die Regelung, dass Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung mit Wirkung für die Zukunft erfolgen (Satz 1) und bei Rückgruppierungen, die in diesem Zusammenhang erfolgen, finanzielle Nachteile im Wege einer nicht dynamischen Besitzstandszulage auszugleichen sind, solange die Tätigkeit ausgeübt wird (Satz 2). Im Hinblick darauf haben die Gewerkschaften im Rahmen des sog. Gemeinsamen Papiers vom 21.10.2013, das Eckpunkte für die weiteren Verhandlungen zur Entgeltordnung zum Inhalt hatte, eine Erklärung abgegeben, dass Herabgruppierungen sowie eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung ausgeschlossen sein und Höhergruppierungen nur auf Antrag des Beschäftigten erfolgen sollen. Dem hat die VKA im Verlauf der weiteren Verhandlungen zugestimmt, nachdem weitere Punkte im Sinne der VKA geklärt waren.

Die Arbeitnehmer sind also nur vor solchen Herabgruppierungen geschützt, die sich nach dem Grundsatz der Tarifautomatik aus Anlass des Inkrafttretens der Entgeltordnung (VKA) am 1.1.2017 und dadurch geänderter Tätigkeitsmerkmale, die eine Abwertung der Tätigkeit gegenüber der früheren Rechtslage zur Folge haben, an sich ergeben würden. Hiervon völlig unberührt bleibt die sog. korrigierende Rückgruppierung, die darauf beruht, dass der Arbeitnehmer bereits vor dem Inkrafttreten der Entgeltordnung unzutreffend eingruppiert war und der Arbeitgeber dies korrigieren möchte. Die Korrektur einer fehlerhaften Eingruppierung nach der früheren Rechtslage erfolgt unter Zugrundelegung der bisherigen Tätigkeitsmerkmale.[1]

Die Überleitung in die Entgeltordnung wahrt den Besitzstand jedes einzelnen Beschäftigten und führt am 1.1.2017 nicht zu finanziellen Nachteilen. Der Beschäftigte behält seine bisherige Entgeltgruppe unabhängig davon, ob er "richtig" eingruppiert ist, und wird mit dieser Entgeltgruppe in die Entgeltordnung übergeleitet. Dies gilt für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit (Satz 1).

Die "Ist-Eingruppierung" am 31.12.2016 bzw. 1.1.2017 wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht überprüft, und es findet aufgrund der Überleitung keine "Neufeststellung" der Eingruppierung statt (Satz 2). Allerdings bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen, eine fehlerhafte Überleitung in die Entgeltordnung zu korrigieren. Dies gilt auch dann, wenn der Beschäftigte wegen Missachtung einer Stufenbegrenzung aus einer zu hohen Stufe übergeleitet worden ist.[2]

Die Protokollerklärung zu Abs. 1 verdeutlicht diese Tarifregelung nochmals dadurch, dass die vor dem 1.1.2017 erfolgte Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TVöD nach der Anlage 1 oder 3 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung als Eingruppierung gilt. Damit haben die Tarifvertragsparteien den Grundsatz der Tarifautomatik für die Überleitung außer Kraft gesetzt: Nicht die auszuübende Tätigkeit bestimmt die Eingruppierung für die Überleitung, sondern die tatsächlich erfolgte Zuordnung, die am 31.12.2016 gegolten hat. Die Überleitung erfolgt zur Wahrung des Besitzstands auch unter Mitnahme der Stufenlaufzeit.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter ist seit dem 1.1.2015 in EG 8 Stufe 4 eingruppiert. Er wird am 1.1.2017 in die EG 8 Stufe 4 übergeleitet. Am 1.1.2019 steigt er in die Stufe 5 auf.

Abs. 2

Bewährungs-, Tätigkeits- und Zeitaufstiege, also Aufstiege ohne Veränderung der auszuübenden Tätigkeit, sind in der Entgeltordnung nicht vorgesehen. Dies entspricht der seit dem 1.10.2005 geltenden Rechtslage (§ 17 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung). Gleichwohl gibt es auch in der Entgeltordnung VKA Tätigkeitsmerkmale, die darauf abstellen, dass die Tätigkeit oder der für die Eingruppierung relevante Beruf schon eine bestimmte Zeit lang ausgeübt wird.

 

Beispiele

Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik:

EG 12 FG 3 und EG 13 FG 2: mindestens 3-jährige praktische Erfahrung

Ingenieurinnen und Ingenieure:

EG 12 FG 1 und 2: langjährige praktische Erfahrung

Abs. 2 stellt klar, dass auch die vor dem 1.1.2017 zurückgelegte Zeit z. B. für eine vorausgesetzte praktische Erfahrung zu berücksichtigen ist. Die Beschäftigten werden insoweit so behandelt, als ob die Entgeltordnung VKA schon seit dem Beginn ihres Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.

Abs. 3

Der Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17.5.1982 gilt seit dem Inkrafttreten des TVöD nicht mehr. Beschäftigte, die danach eine Technikerzulage in Höhe von 23,01 EUR (früher 45 DM), eine Programmiererzulage in Höhe von 23,01 EUR (früher 45 DM) oder eine Meisterzulage in Höhe von 38,35 EUR (früher 75 DM) beanspruchen konnten, erhielten deshalb zur Wahrung ihres Besitzstands nach der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA bis zum 31.12.2016 die jeweilige Zulage unter den bisherigen Voraussetzungen als persönliche Besitzstandszulage. Um diese Beschäftigten vor finanziellen Nachteilen durch das Inkrafttreten der Entg...

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