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Sauer, SGB IX § 118 Instrumente der Bedarfsermittlung / 2 Rechtspraxis

Hans-Peter Jung
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2.1 Bedarfsermittlung

2.1.1 Wünsche des Leistungsberechtigten

 

Rz. 3

Gemäß Abs. 1 Satz 1 erfolgt die Bedarfsermittlung unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten. Dieser Grundsatz durchzieht das Gesamtplanverfahren insgesamt. Er steht in engem Zusammenhang mit der Feststellung des individuellen Bedarfs nach Maßgabe der internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) aus dem Jahr 2005 . Sie dient fach- und länderübergreifend als einheitliche und standardisierte Sprache zur Beschreibung des funktionalen Gesundheitszustandes, der Behinderung, der sozialen Beeinträchtigung und der relevanten Umgebungsfaktoren eines Menschen. Mit der ICF können die bio-psycho-sozialen Aspekte von Krankheitsfolgen unter Berücksichtigung der Kontextfaktoren systematisch erfasst werden. Der Deutsche Verein empfiehlt ein persönliches und leitfadengestütztes Bedarfsermittlungsgespräch mit dem Betroffenen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Gesamtplanung unter ganzheitlicher Perspektive erfolgt und sich ausschließlich am individuellen Bedarf und den persönlichen Lebensvorstellungen orientiert (NDV 2019, 337, 339).

2.1.2 Instrument zur Bedarfsermittlung

 

Rz. 4

Der Begriff des Instruments wird in § 13 Abs. 1 legaldefiniert. Es handelt sich um standardisierte Arbeitsmittel nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen. Nach § 13 Abs. 2 sollen die Instrumente eine individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung gewährleisten und die Dokumentation und Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung sichern. Zu diesem Zweck sollen sie insbesondere erfassen,

  1. ob eine Behinderung vorliegt oder einzutreten droht,
  2. welche Auswirkung die Behinderung auf die Teilhabe der Leistungsberechtigten hat,
  3. welche Ziele mit Leistungen zur Teilhabe erreicht werden sollen und
  4. welche Leistungen im Rahmen einer Prognose zur Erreichung der Ziele voraussichtlich erfolgreich...

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