Knüpft der Arbeitgeber eine Einstellung an das positive Ergebnis einer Einstellungsuntersuchung, stellt dies eine Auswahlrichtlinie im Sinne von § 95 BetrVG dar. Auswahlrichtlinien bedürfen gemäß § 95 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrates. Die arbeitgeberseitige Anordnung einer Einstellungsuntersuchung unterliegt daher der Mitbestimmung (siehe auch LAG Baden-Württemberg 13. 12.2002, 16 TaBV 4/02). Kommt eine Einigung nicht zustande, kann diese durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Ein Mitbestimmungsrecht besteht nicht, wenn sich die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Einstellungsuntersuchung aufgrund einer gesetzlichen oder tariflichen Regelung ergibt. Zu den gesetzlich verpflichtenden Untersuchungen siehe Abschnitt 4.

Das korrespondierende Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG ist insofern eingeschränkt, als die Einigungsstelle lediglich eine Empfehlung gegenüber der obersten Dienstbehörde ausspricht, wenn sie sich deren Auffassung nicht anschließt. Die finale Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde (§ 69 Abs. 4 BPersVG).

Die Personalvertretungsgesetze auf Länderebene regeln das Mitbestimmungsrecht in Bezug auf Auswahlrichtlinien höchst unterschiedlich, so sehen einige ein dem BPersVG entsprechendes Mitbestimmungsrecht des Personalrats vor (vgl. z. B. § 75 Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a LPVG BW, § 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 13 BayPVG, § 80 Abs. 2 Nr. 6 SächsPersVG). Einige sehen lediglich ein Mitwirkungsrecht des Personalrates vor (vgl. z. B. § 90 Nr. 1 BlnPersVG), während andere Bundesländer auf eine eigenständige Regelung zur Beteiligung der Personalräte beim Erlass von Auswahlrichtlinien verzichten.

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