Die Abmahnung ist mitbestimmungsfrei (BAG, Beschl. v. 17.10.1989 - 1 ABR 100/88). Es handelt sich hierbei nicht um eine Maßnahme i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bzw. des § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG, wonach Regelungen der Ordnung im Betrieb/in der Dienststelle und des Verhaltens der Arbeitnehmer der Zustimmung des Betriebsrates bzw. Personalrates bedürfen. Die Abmahnung ist keine kollektivrechtliche Maßnahme, sondern eine aus der Gläubigerstellung des Arbeitgebers abzuleitende individualrechtliche Rüge eines bestimmten Fehlverhaltens.

In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass es auf Länderebene personalvertretungsrechtliche Bestimmungen gibt, die eine Beteiligung des Personalrats bei Abmahnungen vorschreiben (z.B. § 74 LPVG Nordrhein-Westfalen, § 80 Abs. 3 S. 1 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes, § 67 Abs. 2 S. 1 PersVG Sachsen-Anhalt). Bei den genannten Fällen handelt es sich nicht um echte Mitbestimmungsrechte, sondern um ein Anhörungsrecht vor Erteilung der Abmahnung. Allerdings hat das LAG Köln[1] hierzu entschieden, dass die vorherige Anhörung des Personalrats gemäß § 74 LPVG Nordrhein-Westfalen Wirksamkeitsvoraussetzung einer Abmahnung sei.

Darüber hinausgehend enthält das neue Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg in § 80 Abs. 1 Nr. 8c ein Mitwirkungsrecht des Personalrats bei Erteilung schriftlicher Abmahnungen, wenn der Beschäftigte dies beantragt. Das neue Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz enthält gar ein volles Mitbestimmungsrecht des Personalrats im Fall einer vom Arbeitgeber beabsichtigten schriftlichen Abmahnung (§ 78 Abs. 2 Nr. 14 LPersVG 1992).

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