Informationen über diesen Tarifvertrag

BT-K - Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 29. April 2016

Datum: 29. April 2016

Bemerkung

Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K)

§ 1 Änderungen des BT-K am 1. Januar 2017

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 29. April 2016, wird wie folgt geändert:

  1. § 51 wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      § 51

      Ärztinnen und Ärzte

    2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      Für Ärztinnen und Ärzte, die nach dem Teil B Abschnitt II Ziffer 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind, gelten folgende besondere Stufenzuordnungen:

      a) Entgeltgruppe I:
        Stufe 1: weniger als einjährige ärztliche Berufserfahrung,
        Stufe 2: nach einjähriger ärztlicher Berufserfahrung,
        Stufe 3: nach dreijähriger ärztlicher Berufserfahrung,
        Stufe 4: nach fünfjähriger ärztlicher Berufserfahrung,
        Stufe 5: nach neunjähriger ärztlicher Berufserfahrung;
      b) Entgeltgruppe II:
        Stufe 1: weniger als vierjährige fachärztliche Berufserfahrung,
        Stufe 2: nach vierjähriger fachärztlicher Berufserfahrung,
        Stufe 3: nach achtjähriger fachärztlicher Berufserfahrung,
        Stufe 4: nach zwölfjähriger fachärztlicher Berufserfahrung.
      bb) Die Protokollerklärung zu Absatz 1 wird gestrichen.
  2. § 52 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      Beschäftigte, die nach dem Teil B Abschnitt XI Ziffern 1 und 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten Entgelt nach der Anlage E (VKA). Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlage A (VKA) Bezug genommen wird, entspricht

      die Entgeltgruppe   der Entgeltgruppe
      P 5   3
      P 6   4
      P 7   7
      P 8   8
      P 9, P 10   9a
      P 11   9b
      P 12   9c
      P 13   10
      P 14, P 15   11
      P 16   12.
    2. Es werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt:

      (2) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 1 Satz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst nach Teil B Abschnitt XI Ziffern 1 und 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Eingangsstufe in den Entgeltgruppen P 7 bis P 16 die Stufe 2.

      (3) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 wird von den Beschäftigten im Pflegedienst nach Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) in den Entgeltgruppen P 7 und P 8 die Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2 erreicht.

      Protokollerklärung zu Absatz 3:

      Absatz 3 findet keine Anwendung auf Beschäftigte, die mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten auszuüben haben:

      • Pflege Kranker sowie Bedienung und Überwachung der Geräte in Dialyseeinheiten,
      • entsprechende Tätigkeiten in Blutzentralen,
      • entsprechende Tätigkeiten in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsräumen in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie,
      • entsprechende Tätigkeiten in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen,
      • entsprechende Tätigkeiten im EEG-Dienst,
      • Erfüllung von Pflegeaufgaben an Patienten von psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, die nicht in diesen Krankenhäusern untergebracht sind,
      • Betreuung von psychisch kranken Patienten bei der Arbeitstherapie in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern,
      • dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen,
      • entsprechende Tätigkeiten im Operationsdienst als Operationsbzw. Anästhesiepflegekräfte,
      • entsprechende Tätigkeiten mit Verantwortlichkeit für die fachgerechte Lagerung in der großen Chirurgie,
      • vorbereiten der Herz-Lungen-Maschine und herangezogen werden zur Bedienung der Maschine während der Operation,
      • entsprechende Tätigkeiten in Einheiten für Intensivmedizin,
      • in erheblichem Umfange der Ärztin bzw. dem Arzt bei Herzkatheterisierungen, Dilatationen oder Angiographien unmittelbar assistieren.
    3. Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 4 bis 7.
    4. In Absatz 5 wird nach der Angabe "Entgeltgruppen 5 bis 15" die Angabe "bzw. P 5 bis P 16" eingefügt.
    5. Absatz 6 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
    6. Die Protokollerklärungen zu den Absätzen 3 und 5 werden wie folgt geändert:

      aa)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      Protokollerklärung zu den Absätzen 5 und 7:

      bb) In der Nummer 1 wird die Nummerierung gestrichen sowie die Angabe "Absätzen 3 und 5" durch die Angabe "Absätzen 5 und 7", die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 5" und die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.
      cc) Die Nummer 2 wird gestrichen.
  3. In § 53 Satz 1 wird die Angabe "§ 16" durch die Angabe "§ 16 (VKA)" und die Angabe "Anhangs zu § 16" durch die Angabe "Anhangs zu § 16 (VKA)" ersetzt.
  4. § 54 wird wie folgt geändert:

    1. In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 wird jeweils die Angabe "§ 20" durch die Angabe "§ 20 (VKA)" ersetzt.
    2. Absatz 3 wird gestrichen.
  5. In § 58 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "Anlage C zu § 52 Abs. 2 sowie für die Anlage G zu § 46 Abs. 4" durch die Angabe "Anlage C zu § 52 Abs. 2, für die Anlage E zu § 52 Abs. 1 Satz 1 sowie für die Anlage G zu § 46 Abs....

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