Informationen über diesen Tarifvertrag

TV-Ärzte/Länder - Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 7. März 2020

Datum: 07. März 2020

§ 1 Wiederinkraftsetzung gekündigter Tarifvorschriften

Die gekündigten Vorschriften des § 7 Absatz 4 Satz 3 und 4, § 8 Absatz 1, § 16 Absatz 1 sowie § 27 Absatz 6 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 12. April 2017 werden wieder in Kraft gesetzt.

§ 2 Änderung des TV-Ärzte zum 1. Oktober 2019

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 12. April 2017, wird wie folgt geändert:

  1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

    1. Die Zeile zu Anlage A 1 wird wie folgt gefasst:

      Entgelttabelle zum TV-Ärzte für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2020

    2. Die Zeile zu Anlage A 2 wird wie folgt gefasst:

      Entgelttabelle zum TV-Ärzte für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021

    3. Die Zeile zu Anlage B wird wie folgt gefasst:

      Entgelttabelle zum TV-Ärzte für die Zeit ab 1. Oktober 2021

  2. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 19 wird wie folgt gefasst:

    3. Der Einsatzzuschlag beträgt

    - ab 1. Oktober 2019 20,34 Euro,
    - ab 1. Oktober 2020 20,75 Euro,
    - ab 1. Oktober 2021 21,17 Euro.
  3. In § 39 Absatz 4 Buchstaben a bis c und g wird jeweils das Datum "30. September 2019" durch das Datum "30. Juni 2022" ersetzt.
  4. Die Anlagen A 1, A 2 und B erhalten die sich aus den Anlagen A 1, A 2 und B dieses Tarifvertrages ergebende Fassung.

§ 3 Änderung des TV-Ärzte zum 1. Januar 2020

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006, zuletzt geändert durch § 2 dieses Tarifvertrages, wird wie folgt geändert:

§ 27 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "beamtrechtlichen" durch das Wort "beamtenrechtlichen" ersetzt.
  2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "§ 125 SGB IX" durch die Angabe "§ 208 SGB IX" ersetzt.
  3. In Absatz 6 werden die Sätze 1 bis 4 wie folgt gefasst:

    Ärzte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung von Nachtarbeit außerhalb von Bereitschaftsdienst im Kalenderjahr von mindestens

    150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
    300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
    450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
    600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage.

    Ärzte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung von Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst im Kalenderjahr von mindestens

    150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
    300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage.

    Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der in Satz 1 und 2 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften zu kürzen. 4Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.

  4. Die Protokollerklärung zu § 27 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

    Protokollerklärung zu § 27 Absatz 6:

    Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit außerhalb von Bereitschaftsdienst bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 1 erfüllt sind. Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst bemisst sich nach den im Bereitschaftsdienst abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und ent-steht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 2 erfüllt sind.

§ 4 Änderung des TV-Ärzte zum 1. Juli 2020

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006, zuletzt geändert durch § 3 dieses Tarifvertrages, wird wie folgt geändert:

§ 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) 1Die Arbeitszeiten der Ärzte sind durch elektronische Verfahren oder auf andere Art mit gleicher Genauigkeit so zu erfassen, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist. Dabei gilt die gesamte Anwesenheit der Ärzte abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Arbeitszeit. Eine abweichende Bewertung ist nur bei Nebentätigkeiten zulässig, die keine Dienstaufgaben sind, und bei privaten Tätigkeiten der Ärztin/des Arztes. Die Ärztin/Der Arzt hat insbesondere zur Überprüfung der dokumentierten Anwesenheitszeiten nach Satz 1 ein persönliches Einsichtsrecht in die Arbeitszeitdokumentation. Die Einsicht ist unverzüglich zu gewähren.

Protokollerklärungen zu Absatz 2:

  1. Bei einer außerplanmäßigen Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit von zehn Stunden bzw. der im Dienstplan vorgegebenen Arbeitszeit haben die Ärzte dem Arbeitgeber im Einzelfall auf dessen Verlangen den Grund der Überschreitung mitzuteilen.
  2. Für die private Veranlassung gemäß Satz 3 trägt der Arbeitgeber nach den allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts die Darlegungs- und Beweislast.

    Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:

    Das Direktionsrecht des Arbeitgebers zur Arbeitszeitgestaltung bleibt unberührt; es ist sicherzustellen, dass entgegengenommene Arbeitsleistung als Arbeitszeit anerkannt wird.

§ 5 Änderung des TV-Ärzte zum 1. Oktober 2020

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006, zuletzt geändert durch § 4 dieses ...

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