Informationen über diesen Tarifvertrag

TVPöD - Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 18. April 2018

Datum: 18. April 2018

Bemerkung

Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009

§ 1 Änderungen des TVPöD

Der Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 29. April 2016, wird wie folgt geändert:

  1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/ einen anderen Arzt geeinigt haben.

  2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    (1) Das monatliche Entgelt beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf

    • der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen, der Heilpädagogin/des Heilpädagogen

      ab 1. März 2018 1.776,21 Euro,
      ab 1. März 2019 1.826,21 Euro,
    • der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutischtechnischen Assistenten, der Erzieherin/des Erziehers

      ab 1. März 2018 1.552,02 Euro,
      ab 1. März 2019 1.602,02 Euro,
    • der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers, der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/des Masseurs und medizinischen Bademeisters, der Rettungsassistentin/ des Rettungsassistenten

      ab 1. März 2018 1.495,36 Euro,
      ab 1. März 2019 1.545,36 Euro.
  3. In § 10 wird die Angabe "29 Arbeitstage" durch die Angabe "30 Arbeitstage" ersetzt.
  4. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      Im Bereich der VKA beträgt die Jahressonderzahlung bei Praktikantinnen/ Praktikanten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden 82,14 Prozent des den Praktikanten /Praktikantinnen für November zustehenden Entgelts (§ 8 Abs. 1).

    2. Es wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

      Für Praktikantinnen/Praktikanten, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung bis zum Kalenderjahr 2018 61,61 Prozent, im Kalenderjahr 2019 67,35 Prozent, im Kalenderjahr 2020 72,28 Prozent, im Kalenderjahr 2021 77,21 Prozent und ab dem Kalenderjahr 2022 82,14 Prozent des den Praktikantinnen/Praktikanten für November zustehenden Ausbildungsentgelts (§ 8 Abs. 1) betragen.

    3. Der bisherige Satz 4 wird zu Satz 5.
  5. In § 18 Absatz 3 Buchstabe a wird die Angabe "28. Februar 2018" durch die Angabe "31. August 2020" ersetzt.

§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 aus dem Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. Oktober 2018 schriftlich beantragen. Für Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.

§ 3 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2018 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nummer 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

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