Informationen über diesen Tarifvertrag
TVPöD - Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 1. April 2014
Datum: 01. April 2014
TVPöD - Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 1. April 2014
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 1. April 2014
§ 1 Änderungen des TVPöD
Der Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 31. März 2012, wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Das monatliche Entgelt beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf
- der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen, der Heilpädagogin/des Heilpädagogen ab 1. März 2014 1.627,05 Euro, ab 1. März 2015 1.647,05 Euro, - der pharmazeutisch-technischen Assistentin/ des pharmazeutisch-technischen Assistenten, der Erzieherin/des Erziehers ab 1. März 2014 1.413,13 Euro, ab 1. März 2015 1.433,13 Euro, - der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers, der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/ des Masseurs und medizinischen Bademeisters, der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten ab 1. März 2014 1.359,07 Euro, ab 1. März 2015 1.379,07 Euro. § 9 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Die Absätze 2 bis 4 treten im Bereich der VKA mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung des TVöD für den Bereich der VKA außer Kraft.
- In § 10 wird die Angabe "27 Arbeitstage" durch die Angabe "28 Arbeitstage" ersetzt.
- In § 18 Abs. 3 Buchst. a wird das Datum "28. Februar 2014" durch das Datum "29. Februar 2016" ersetzt.
§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2014 aus dem Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 30. September 2014 schriftlich beantragen. Für Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2014 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.
§ 3 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2014 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nrn. 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
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