Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 im Allgemeinen Teil des TVöD, der für die Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen keine Anwendung findet, wird das Entgelt für Bereitschaftsdienst landesbezirklich – bzw. für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – geregelt. Diese landesbezirklichen Regelungen bzw. die Bereitschaftsdienstvergütung beim Bund müssen noch verhandelt werden.

 
Wichtig

§ 8.1 der durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser (TVöD-K) bzw. Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B) enthalten für die Bereiche der Krankenhäuser und Pflege- und Betreuungseinrichtungen eigenständige Regelungen zum Bereitschaftsdienstentgelt.

Inhaltlich wird in § 8.1 TVöD-B die Vergütungsregelung in den bis 40.9.2005 gültigen BAT-Sonderregelungen 2a und 2c – für die Ärzte und das Pflegepersonal in Krankenhäusern – sowie Sonderregelung 2b – für die sonstigen Pflege- und Betreuungseinrichtungen – auch dür die Zukunft festgeschrieben.

Für die Beschäftigten an den kommunalen Krankenhäusern haben die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und die Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion mit Wirkung zum 1. August 2006 einen Tarifabschluss erzielt, der die krankenhausspezifischen Regelungen des TVöD zur Vergütung des Bereitschaftsdienstes abändert.

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