Hinsichtlich der Stufenzuordnung bei Höhergruppierung musste aufgrund der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung (ab dem 1.3.2014 beim Bund und ab dem1.3.2017 bei der VKA) danach unterschieden werden, wann die Höhergruppierung vorgenommen wurde bzw. bei rückwirkender Korrektur der Eingruppierung vorzunehmen gewesen wäre. Bei Höhergruppierungen, welche vor dem 1.3.2014 bzw. 1.3.2017 erfolgten (bzw. vor diesen Stichtagen hätten erfolgen müssen) wird die Stufe in der höheren Entgeltgruppe betragsmäßig, d. h. immer unter Berücksichtigung des bisherigen Tabellenentgelts, welches nicht unterschritten werden durfte, ermittelt (siehe Ziff. 3.7.1.1). Nach diesen Stichtagen erfolgt(e) die Höhergruppierung stufengleich (siehe Ziff. 3.7.1.3).

3.7.1.1 Betragsmäßige Ermittlung der Stufe bis 28.2.2014 (Bund)/bis 28.2.2017 (VKA)

3.7.1.1.1 Höhergruppierung aus einer regulären Stufe

Im Falle der Höhergruppierung (Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit oder nachlaufender Bewährungsaufstieg aus der Überleitung) erfolgte die Zuordnung zur Tabellenstufe in der höheren Entgeltgruppe bis zum 28.2.2014 (Bund) bzw. 28.2.2017 (VKA) nicht stufengleich. Die Zuordnung zur Stufe erfolgte nach dem Tabellenentgelt. Hintergrund dieser Art der Stufenzuordnung war, dass sich die Bezahlung der Beschäftigten im TVöD nach der Berufserfahrung richten sollte und die Stufenzuordnung/-laufzeit von der in der Entgeltgruppe erworbenen Berufserfahrung abhängig ist. Der Beschäftigte wurde in der höheren Entgeltgruppe der Stufe zugeordnet, in der er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhalten hat. Die Ermittlung der zutreffenden Stufe erfolgte durch Entgeltvergleich, d. h. durch die Feststellung in welcher Stufe der höheren Entgeltgruppe das bisherige Tabellenentgelt mindestens enthalten ist. Untergrenze für die Zuordnung war jedoch stets die Stufe 2, da die Stufe 1 nur für Berufsanfänger vorgesehen ist. Nach Zuordnung in die neue Stufe hat die Stufenlaufzeit neu begonnen.

In vielen Fällen hat die Höhergruppierung bis zum 28.2.2017 dazu geführt, dass Beschäftigte in der höheren Entgeltgruppe einer niedrigeren Stufe zugeordnet wurden als derjenigen, die sie in der bisherigen Entgeltgruppe bereits erreicht hatten. Dies konnte dazu führen, dass interne Bewerber nach einer Höhergruppierung gem. § 17 Abs. 2 TVöD z. B. nur in Stufe 2 zugeordnet wurden, während ein externer Bewerber mit einschlägiger Berufserfahrung von mindestens drei Jahren der Stufe 3 zugeordnet wurde. Trotz dieser Unterschiede hat die Stufenzuordnung bei Höhergruppierung nicht zu einem gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss interner Bewerber gegenüber externen Bewerbern geführt, so dass ein interner Bewerber keinen Anspruch auf Eingruppierung in Stufe 3 gehabt hätte.[1]

 
Praxis-Beispiel

bis 28.2.2017

Höhergruppierung von EG 8 nach EG 9a. Bei einer Höhergruppierung aus EG 8 Stufe 3 (2.865,46 EUR) erfolgt die Zuordnung zu EG 9a Stufe 2 (2.896,81 EUR). Bei einer Höhergruppierung aus EG 8 Stufe 6 (3.171,59 EUR) erfolgt die Zuordnung zu EG 9a Stufe 4 (3.464,92 EUR).

Die Stufenzuordnung bei Höhergruppierung erfolgte bis 28.2.2014 (Bund) bzw. 28.2.2017 (VKA) immer nach dem Stufenbetrag (Tabellenentgelt), und zwar unabhängig davon, ob die Höhergruppierung um nur eine oder mehrere Entgeltgruppen zu vollziehen war. Die Ermittlung der Stufe erfolgte bei der Höhergruppierung über mehrere Entgeltgruppen in mehreren Zügen, also in Zwischenstufen von Entgeltgruppe zu Entgeltgruppe. Der Beschäftigte wurde gem. § 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD (i. d. F. bis 28.2.2017) in einem Zwischenschritt fiktiv den zwischen der bisherigen und der neuen Entgeltgruppe liegenden Entgeltgruppen zugeordnet.

 
Praxis-Beispiel

bis 28.2.2017

Ein Beschäftigter wurde aus EG 12 Stufe 3 (4.050,72 EUR) in EG 14 um 2 EG höhergruppiert. Zunächst erfolgt gedanklich die Zuordnung zu EG 13 Stufe 3 (4.175,38 EUR) und anschließend zu EG 14 Stufe 2 (4.299,99 EUR).

Von der Höhergruppierung über mehrere Entgeltgruppen in mehreren Zügen waren bis zum 31.12.2013 (Bund) bzw. 31.12.2016 (VKA) Höhergruppierungen von EG 3 nach EG 5 und EG 6 nach EG 8 ausgenommen, soweit es sich um ehemalige Angestellte gehandelt hat (§ 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD). Begründet wurde dies damit, dass die EG 4 und die EG 7 nach der Anlage 3 zu § 17 TVÜ-Bund/VKA bis zum 31.12.2013 (Bund) bzw. 31.12.2016 (VKA) nicht mit Vergütungsgruppen hinterlegt waren. Diese Ausnahme galt auch, wenn die EG 3 oder EG 6 Zwischenschritte in der Höhergruppierung darstellten. Bei einer Höhergruppierung ehemaliger Arbeiter (§ 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD) waren die Zwischenschritte zu beachten, da den Entgeltgruppen 4 und 7 Lohngruppen zugeordnet waren (Anlage 3 TVÜ-Bund/VKA) Seit 1.1.2014 sind für ehemalige Angestellte (Bund) bzw. seit 1.1.2017 für ehemalige Angestellte (VKA) die Entgeltgruppen 4 und 7 mit Tätigkeitsmerkmalen hinterlegt, so dass ab diesem Zeitpunkt für jede Entgeltgruppe die Zwischenschritte durchzuführen sind.

 
Praxis-Beispiel

bis 28.2.2017 (Beschäftigte im Geltungsbereich VKA)

Höhergruppierung einer ehemaligen Angestellten im Januar 2017 von EG 6 nach EG 9b. Bei einer Höhergruppierung aus Stufe 3 (2.647,62 EUR) erfolg...

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