Der Geltungsbereich des TVAöD (§ 1 Abs. 1) hat in den letzten Jahren mehrfach eine Änderung erfahren:

In der Folge der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst vom 18.4.2018 zwei Änderungen erfahren (siehe Ziffer 1.2.2). Zunächst sind die Schüler/innen in der Operationstechnischen Assistenz und in der Anästhesietechnischen Assistenz – jeweils nach der DKG-Empfehlung vom 17.9.2013 –, die Schüler/innen nach dem Notfallsanitätergesetz und die Schüler/innen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin/zum Erzieher nach landesrechtlicher Regelung mit Wirkung vom 1.3.2018 in den Geltungsbereich des TVAöD – Besonderer Teil Pflege – einbezogen worden.

 
Hinweis

Bei den praxisintegrierten Ausbildungsgängen (PIA) zur Erzieherin/zum Erzieher, mit denen insbesondere dem erheblichen Fachkräftebedarf im Kita-Bereich Rechnung getragen werden soll, handelt es sich um eine duale Ausbildungsform, die es mittlerweile in verschiedenen Modellen in fast allen Bundesländern gibt. Die Ausbildungsform ist gekennzeichnet durch eine enge Kooperation der beiden Lernorte Schule und Praxis (z. B. durch eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Fachschule und dem Träger einer sozialpädagogischen Einrichtung), wobei die Gesamtverantwortung weiterhin bei der Fachschule liegt. Inhalte der Ausbildung sowie Umfang und Art der Verzahnung von Theorie- und Praxisphasen richten sind nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen (z. B. Schulgesetze, Fachschulverordnungen, Lehrpläne). Nach Abschluss der gesamten Ausbildung wird die Berufsbezeichnung ‹Staatlich anerkannte Erzieherin›/‹Staatlich anerkannter Erzieher› erworben. Die Schülerinnen und Schüler in der praxisintegrierten Ausbildungsform schließen für die gesamte Zeit der Ausbildung einen Vertrag mit dem Träger der praktischen Ausbildung. Unterliegt der Träger den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes, finden auf die Ausbildungsverhältnisse die Regelungen des TVAöD-Pflege Anwendung. Hieraus ergibt sich insbesondere die Verpflichtung des Ausbildenden (Träger einer Kindertageseinrichtung) zur Zahlung einer Ausbildungsvergütung nach § 8 Abs. 1 TVAöD-Pflege.

Am 30.10.2018 haben die Tarifvertragsparteien zudem die Geltung des TVAöD – Besonderer Teil Pflege – für Auszubildende in betrieblich-schulischen Gesundheitsberufen vereinbart. Die Einbeziehung gilt seit dem 1.1.2019 und betrifft die Auszubildenden für folgende Berufe:

  • Orthoptistinnen und Orthoptisten
  • Logopädinnen und Logopäden
  • Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten, Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik
  • Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
  • Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
  • Diätassistentinnen und Diätassistenten.

Zu diesen Gesundheitsberufen haben die Tarifvertragsparteien die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung als Maßgabe bestimmt.

Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 9 v. 29.1.2020 zum TVAöD – Allgemeiner Teil – haben die Tarifvertragsparteien den Geltungsbereich auf Auszubildende in der Pflege nach dem Gesetz über Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz) erweitert (siehe hierzu auch Ziffer 1.2.2.1.2).

Als Bestandteil der Tarifeinigung vom 18. Mai 2022 zu den Tarifverhandlungen im Sozial- und Erziehungsdienst wurde vereinbart[1], dass mit Wirkung vom 1.7.2022 der TVAöD auch für Schülerinnen/Schüler in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger nach landesrechtlichen Regelungen gilt (siehe hierzu auch Ziffer 1.2.2.1.2).

Im Rahmen der Verhandlungen zur Tarifpflege 2021/2022 haben die Tarifvertragsparteien bestimmt[2], dass für Schülerinnen/Schüler, die ab dem 1.1.2022 ihre Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz und in der Anästhesietechnischen Assistenz beginnen, das am 1.1.2022 in Kraft getretene Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G) maßgebend ist. Für Schülerinnen/Schüler, die ihre Ausbildung in diesem Bereich vor dem 1.1.2022 begonnen haben, richtet sich die Ausbildung weiter nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) vom 17.9.2013 (siehe hierzu auch Ziffer 1.2.2.1.2).

 
Hinweis

Soweit in den Bestimmungen des TVAöD – Besonderer Teil Pflege – auf die §§ 8a und 12 verwiesen wird, handelt es sich um die Regelungen des TVAöD – Allgemeiner Teil –.

[1] § 1 des Änderungstarifvertrags Nr. 11 v. 18.5.2022 zum TVAöD – Allgemeiner Teil –.
[2] § 1 des Änd.-TV Nr. 12 v. 14.7.2022 zum TVAöD - Allgemeiner Teil -.

3.1 Probezeit

Die Probezeit beträgt 6 Monate (§ 3 Abs. 1 TVAöD-Pflege). Der Zeitraum kann nicht verkürzt werden; ein Verzicht auf die Probezeit ist ebenfalls nicht möglich.

 
Hinweis

Die Vereinbarung einer Probezeit im Ausbildungsvertrag ist auch dann zulässig, wenn sich das Ausbildungsverhältnis an ein Arbeitsverhältnis anschließt.[1]

Hinsichtlich der Schülerin...

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