2.1.1 Regelungen des TVöD unter Berücksichtigung der sich aus den aktuellen Tarifabschlüssen ergebenden Änderungen

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD-K). Für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg beträgt die regelmäßige Arbeitszeit abweichend davon durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich (§ 6 Abs. 1 Satz 1.1 TVöD-K); dies gilt allerdings nicht für Auszubildende, Schülerinnen/Schüler sowie Praktikantinnen/Praktikanten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg). Für diese Beschäftigungsgruppe beträgt die regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich (§ 6 Abs. 1 Satz 1.2 TVöD-K).

Für Ärztinnen und Ärzte, die unter den TVöD-K fallen, beträgt die regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich (§ 6 Abs. 1.1. TVöD-K).

Im Rahmen der ersten großen Tarifrunde 2008 wurde § 6 TVöD für die kommunalen Verwaltungen und Unternehmen grundlegend geändert. Die Tarifeinigung vom 31.3.2008 bestimmt, dass die regelmäßige Arbeitszeit für den kommunalen Bereich im Tarifgebiet West ab 1.7.2008 durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich beträgt. Diese Tarifeinigung sieht für Krankenhäuser besondere Regelungen vor, nämlich die einleitend genannte Arbeitszeit von durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich für die Beschäftigten im Tarifgebiet West. Eine Ausnahme wurde für Baden-Württemberg vereinbart (39 Stunden wöchentlich).

Hinsichtlich der Arbeitszeit von Cheffahrern ist § 6 TVöD mit Wirkung ab 1. 7. 2008 ein Anhang angefügt worden, der die Arbeitszeit von Cheffahrern im Bereich der VKA regelt.[1]

Im Jahr 2009 fanden keine Tarifverhandlungen zur Arbeitszeit statt. Und auch die Tarifeinigung vom 27.2.2010 sah keine weiteren Änderungen zur regelmäßigen Arbeitszeit im Krankenhausbereich vor. Die Tarifvertragsparteien vereinbarten allerdings als Nachfolgeregelung zur ausgelaufenen Altersteilzeit besondere Regelungen für flexible Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte ("FALTER"), die einen flexiblen Eintritt in den Ruhestand sowie eine längere Teilhabe am Berufsleben ermöglichen sollen.

Derzeit besteht der TVöD in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 7 vom 1.4.2014, ohne weitere Änderungen bei der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TVöD.

Am 1.2.2011 einigten sich die Tarifvertragsparteien auf Neuregelungen zum Ausgleich für während des Bereitschaftsdienstes geleistete Nachtarbeit. Die Neuregelung trit zum 1.1.2011 in Kraft. Die neuen Tarifvertragstexte werden im Einzelnen derzeit noch abgestimmt.

[1] Siehe hierzu die Darlegungen oben unter Punkt 1.4.2.

2.1.2 Arbeitszeitvolumen bei Arbeitsverträgen mit nicht tarifgebundenen Arbeitgebern im Bereich der VKA

Hier ist zunächst zu prüfen, ob der TVöD für das jeweilige Arbeitsverhältnis an die Stelle des BAT/BMT-G getreten ist. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn im jeweiligen Arbeitsvertrag die Geltung "des BAT/BMT-G oder den BAT/BMT-G ersetzender Tarifverträge" vereinbart wurde (siehe Stichwort Geltungsbereich des TVöD. Sodann ist durch Auslegung der jeweiligen Verweisungsklausel sowie aller sonstigen nach den §§ 133, 157 BGB erheblichen Umstände zu ermitteln, ob auch Änderungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD in seiner jeweiligen Fassung – also ggf. mit erhöhtem Arbeitszeitvolumen – von dem Bezug zum TVöD erfasst werden. Auch die Frage, ob eine Gleichstellung mit den Regelungen des Bundes, der Länder oder der VKA gewollt ist, ist in die Auslegung einzubeziehen. Ob die Bezugnahmeklauseln auch die Veränderung des Volumens der regelmäßigen Arbeitszeit erfassen, dürfte regelmäßig eher fraglich sein.

 
Hinweis

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts rechtfertigt eine Bezugnahme auf den BAT "in der jeweils gültigen Fassung" eine Erstreckung auf den TVöD nur im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Welches der nachfolgenden Tarifwerke gilt – TVöD-Bund, TVöD-VKA oder TV-L, ist durch Auslegung zu ermitteln. Im Zweifel gilt das Vergütungssystem, welches gelten würde, wenn die infrage stehenden Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden.[1] Dies bestätigt das Bundesarbeitsgericht noch einmal in seinem Urteil vom 19.05.2010[2], wonach eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die auf den "Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils gültigen Fassung" und die dazu geschlossenen Zusatzverträge verweist, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend ausgelegt werden kann, dass auch die den BAT ersetzenden Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis maßgebend sind. Nach dem Zweck der Bezugnahmeklausel ist von den verschiedenen Nachfolgetarifverträgen des BAT in der Regel derjenige anzuwenden, der typischerweise gelten würde, wenn die Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würde.

2.1.3 Der Regelungsgehalt der regelmäßigen Arbeitszeit

Traditionell stellt das Volumen der regelmäßigen Arbeitszeit die Gegenleistung dar, die die Arbeitnehmer für das ihnen zustehende Entgelt dem Arbeitgeber gegenüber zu erbringen haben. Auch wenn heute statt des reinen Volumens der...

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