Neben dem Leistungsentgelt stellen die leistungsabhängigen Stufenaufstiege (§ 17 Abs. 2 TVöD) ein wesentliches Instrument der mit dem TVöD vollzogenen Abkehr von der Alimentation dar. Sie haben weitreichende Wirkung, denn sie modifizieren sogar die Entwicklung im Tabellenentgelt des einzelnen Beschäftigten. Die Protokollerklärung zu § 17 Abs. 2 TVöD-VKA stellt fest, dass die Instrumente der materiellen Leistungsanreize und der leistungsbezogenen Stufenaufstiege unabhängig voneinander bestehen und unterschiedlichen Zielen dienen. Sodann wird betont, dass leistungsbezogene Stufenaufstiege insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung unterstützen sollen. Aufstiege in Entwicklungsstufen sind aus Sicht der Arbeitgeber mit der Erwartung verbunden, dass für die höhere Stufe ein zusätzliches Maß an Leistungsbereitschaft, Engagement und Erfahrung einzubringen ist. Die Möglichkeit, Zeiten für Stufenaufstiege bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen zu verkürzen bzw. bei erheblich unter dem Durchschnitt liegenden Leistungen zu verlängern, ist Ansporn für die Beschäftigten, ihre Einsatzbereitschaft und ihren Kenntnisstand dauernd positiv zu entwickeln. Dieser Eingriff in das regelmäßige Tabellenentgelt ist – anders als beim variablen Leistungsentgelt – schwerpunktmäßig ein Thema der Personalentwicklung.

In der Methodik der Feststellung erheblich unter/über dem Durchschnitt liegender Leistungen zeigen sich Unterschiede zu den Methoden beim Leistungsentgelt: Zielvereinbarung oder systematische Leistungsbewertung eignen sich hier nicht. Gegenstand der Beurteilung mit Blick auf die Anforderungen von Stufenaufstiegen sind neben dem gezeigten Leistungsverhalten auch das Potenzial an Kenntnissen und Erfahrungen, bestehende Aufgaben höherwertig zu erledigen. Nur so rechtfertigt sich eine angehobene Bezahlung im regelmäßigen Entgelt. Allerdings hat ein Beschäftigter keinen Anspruch auf einen vorgezogenen Stufenaufstieg, auch wenn er erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat. Die Verkürzung der Stufenlaufzeit liegt im Ermessen des Arbeitgebers.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVÖD Office für die Verwaltung. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge