Durch besondere Laufbahnverordnung können innerhalb einer Laufbahn für Verwendungen, für die
1. |
besondere Einstiegsämter eingerichtet sind oder |
2. |
eine besondere Altersgrenze nach den §§ 114 oder 115 des Landesbeamtengesetzes besteht, |
Laufbahnzweige nach § 13 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes eingerichtet werden.
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