§ 19a TV-L regelt die sog. "Vollzugszulage", in der betrieblichen Praxis z.B. der Zentren für Psychiatrie auch "Forensikzulage" genannt. Die Tarifvertragsparteien haben die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2017 in den TV-L eingefügt.[1]

Zitat

§ 19a Zulagen
(1) Beschäftigte in Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, in Psychiatrischen Krankenhäusern und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe eine monatliche Zulage (Vollzugszulage), wie sie entsprechende Beamte des Arbeitgebers als Amts- oder Stellenzulage zum Ausgleich der besonderen Anforderungen im jeweiligen Bereich erhalten. Die Vollzugszulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zusteht. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen. Die Vollzugszulage ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Der Anspruch auf die Vollzugszulage besteht, wenn die Beschäftigten überwiegend in den jeweiligen Einrichtungen beziehungsweise Bereichen beschäftigt sind.
(2) Die Vollzugszulage vermindert sich, wenn für denselben Zeitraum
a) den nach Teil I, II oder III der Entgeltordnung zum TV-L eingruppierten Beschäftigten eine Wechselschicht- oder Schichtzulage zusteht, um die Hälfte dieser Zulage,
b) den nach Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L eingruppierten Beschäftigten eine Wechselschichtzulage zusteht, um 25,56 Euro,
c) eine Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 5 zu Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L zusteht, um 46,02 Euro,
d) eine Gefahrenzulage nach § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Tarifvertrages zu § 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT - ggf. i. V. m. dem TV Zulagen Ang-O - zusteht, um 15,34 Euro,
e) ein Zuschlag nach Abschnitt F Nr. 2 der Anlage zum Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) - ggf. i. V. m. dem TVZ zum MTArb-O-TdL - zusteht, um 15,34 Euro;
in den Fällen der Buchstaben c und d beträgt die Verminderung insgesamt höchstens 46,02 Euro.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter ist in einer Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie als Pflegefachkraft im Maßregelvollzug in Wechselschichtarbeit[2] eingesetzt. Er hat Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit und die sog. "Psychiatriezulage".[3]

Der Beschäftigte hat aufgrund der Verminderungsregelung in § 19a TV-L Anspruch nur auf die um insgesamt 71,58 EUR verminderte Vollzugszulage (132,69 EUR Vollzugszulage vermindert um 25,56 EUR anteilige Verminderung nach § 19a Abs. 2 Buchst. b TV-L wegen Gewährung der Wechselschichtzulage zzgl. 46,02 EUR Verminderung nach § 19a Abs. 2 Buchst. c und d TV-L wegen Gewährung der sog. Pflegezulage nach der Vorbemerkung Nr. 5 zu Teil IV der Entgeltordnung bzw. der Gefahrenzulage nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Tarifvertrags zu § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT unter Beachtung des Höchstabzugsbetrags).

[1] Eingefügt mit Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TV-L vom 17.2.2017.
[2] Näher hierzu oben.
[3] Näher hierzu unten, Ziffer 7.1.2.2 "Psychiatrie-Zulage".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TV-L Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge