1. Beschäftigte in der Pflege

Vorbemerkungen

  1. Die Bezeichnung "Pflegehelferinnen" umfasst auch Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen sowie Altenpflegehelferinnen. Die Bezeichnung "Pflegerinnen" umfasst Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sowie Altenpflegerinnen in allen Fachrichtungen bzw. Spezialisierungen.
  2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die die Tätigkeiten von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder von Altenpflegerinnen ausüben, sind als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen bzw. als Altenpflegerinnen eingruppiert.
  3. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, die die Tätigkeiten von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder von Altenpflegerinnen ausüben, sind als Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bzw. als Altenpflegerinnen eingruppiert.
  4. Altenpflegerinnen, die die Tätigkeiten von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen ausüben, sind als Gesundheits- und Krankenpflegerinnen eingruppiert.
  5. Nach den Tätigkeitsmerkmalen für Pflegerinnen sind auch Hebammen so-wie Operationstechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistentinnen mit abgeschlossener Ausbildung nach der DKG-Empfehlung vom 17. September 2013 in der jeweiligen Fassung oder nach gleichwertiger landesrechtlicher Regelung, die die Tätigkeit von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin-nen auszuüben haben, eingruppiert.
  6. Zu der entsprechenden Tätigkeit von Pflegehelferinnen bzw. von Pflegerinnen gehört auch die Tätigkeit in Ambulanzen, Blutzentralen, in Milchküchen oder Frauenmilchsammelstellen und Dialyseeinheiten, soweit es sich nicht überwiegend um eine Verwaltungs- oder Empfangstätigkeit handelt. 2Dieser Abschnitt findet auch auf Pflegehelferinnen bzw. Pflegerinnen Anwendung, die im zentralen Sterilisationsdienst und Krankentransportdienst eingesetzt sind, soweit es sich nicht überwiegend um eine Verwaltungs- oder Empfangstätigkeit handelt.
  7. Die Bezeichnungen umfassen auch

    Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen Krankenpflegehelferinnen
    Gesundheits- und Krankenpflegerinnen Krankenschwestern
    Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen Kinderkrankenschwestern.
  8. Pflegerinnen und Pflegehelferinnen an Universitätskliniken erhalten eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 8. Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. Sie wird nur für die Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.
  9. Beschäftigte der Entgeltgruppen KR 5 bis KR 9, die die Grund- und Be-handlungspflege zeitlich überwiegend bei

    1. an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z. B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
    2. Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,
    3. Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
    4. Gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,
    5. Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
    6. an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
    7. Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,

    ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage in Höhe von 90 Euro. Die Zulage steht auch bei Erfüllung mehrerer Tatbestände nur einmal zu.

  10. Beschäftigte der Entgeltgruppen KR 5 bis KR 9, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin (Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung sowie Wachstationen, die für Intensivüberwachung eingerichtet sind) Patienten pflegen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 90 Euro. Die Zulage steht nicht neben einer Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 9 zu.
  11. Beschäftigte der Entgeltgruppen KR 5 bis KR 9, die die Grund- und Be-handlungspflege bei schwerbrandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen durch die Einsatzzentrale/Rettungsleitstelle der Feuerwehr Hamburg Schwerbrandverletzte vermittelt werden, ausüben, erhalten eine Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 1 für jede volle Arbeitsstunde dieser Pflegetätigkeit. Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. Eine nach den Vorbemerkungen Nrn. 9 oder 10 zustehende Zulage vermindert sich um den Betrag, der in demselben Kalendermonat nach Satz 1 zusteht.
  12. (1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem ...

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