Informationen über diesen Tarifvertrag

TdL - Lehrer-Richtlinien (West)

Datum: 19. Dezember 2011

Bemerkung

(Bereinigte Fassung nach Maßgabe der Tarifeinigung vom 10. März 2011 gemäß Beschluß der 12./2011 Mitgliederversammlung der TdL am 19./20. Dezember 2011)

TdL-West - Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte

Überblick

Die Mitgliederversammlung beschließt, das Entgelt der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte, für die die Entgeltordnung nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L nicht gilt, durch Arbeitsvertrag wie folgt zu regeln:

Vorbemerkung:

Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung werden in diesen Richtlinien die Begriffe des Beschäftigten immer in dem Sinne gebraucht, dass sie sowohl weibliche als auch männliche Beschäftigte erfassen. Dies gilt entsprechend für Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen.

A Lehrkräfte an allgemein bildenden und an berufsbildenden Schulen, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind

 

1.

Die Lehrkräfte können höchstens in die Entgeltgruppen des TV-L eingruppiert werden, die nach Maßgabe der nachstehenden Übersicht den Besoldungsgruppen entsprechen, denen die vergleichbaren beamteten Lehrkräfte angehören.

Besoldungsgruppe Entgeltgruppe
A 7 6
A 8 8
A 9 9[1]
A 10 9
A 11 und A 11 a 10
A 12 und A 12 a 11
A 13 und A 13 a 13
A 14 und A 14 a 14
A 15 15
 

2.

(nicht belegt)

 

3.

Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schulleiter oder zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellt sind, kann eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleitern bzw. ständigen Vertretern von Schulleitern als Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zusteht.

 

4.

Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet werden, erhalten Entgelt entsprechend ihrer Lehrbefähigung: sie erhalten jedoch kein höheres Entgelt als die Lehrkräfte der Schulform, an der sie beschäftigt werden. Abweichend von Satz 1 letzter Halbsatz erhalten Lehrkräfte mit der Befähigung für den Unterricht an Sonderschulen oder vergleichbaren Schulformen, die an Grundschulen, Hauptschulen oder vergleichbaren Schulformen sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen, Entgelt entsprechend ihrer Lehrbefähigung.

 

5.

Lehrkräfte, die an verschiedenen Schulformen (Schularten) beschäftigt sind, werden nach ihrer überwiegenden Tätigkeit eingruppiert. Für die Feststellung der überwiegenden Tätigkeit ist von der Pflichtstundenzahl der jeweiligen Schulform (Schulart) auszugehen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Lehrkräfte, die an additiven/kooperativen Gesamtschulen beschäftigt sind.

 

6.

Lehrkräfte an integrierten Gesamtschulen oder vergleichbaren Schulformen sowie Orientierungsstufen (Erprobungs-, Förder- oder Beobachtungsstufen) werden entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet.

[1] Entgeltgruppe 9 mit Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6.

B Sonstige Lehrkräfte an allgemein bildenden und an berufsbildenden Schulen

[Vorspann]

Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis, die nicht unter Abschnitt A fallen, können in die Entgeltgruppen des TV-L höchstens wie folgt eingruppiert werden:

I. Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen

      Entgeltgruppe
1. Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern an Grund- oder Hauptschulen  
    mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule,  
    die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen 11
2. Ausländische Lehrer an Grund- oder Hauptschulen  
    mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes,  
    die ausländischen Schülern herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erteilen 10
2a. Ausländische Lehrer an Grund- oder Hauptschulen  
    ohne Ausbildung nach Fallgruppe 2 mit sonstiger Lehrerausbildung (z. B. in Lehrerbildungsinstituten) und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes,  
    die ausländischen Schülern herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erteilen 9
3. Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern an Grund- oder Hauptschulen  
    mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG,  
    die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen 10
  (Dieses Merkmal gilt nicht für Beschäftigte der Fallgruppen 5 bis 19.)  
4. Religionslehrer  
    mit abgeschlossenem theologischen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule 11
  (Liegt ein abgeschlossenes theologisches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule nicht vor, legt die oberste Landesbehörde unter Berücksichtigung der durch die anderweitige Ausbildung vermittelten Befähigung und des Tarifgefüges dieser Richtlinien die Eingruppierung in einer niedrigeren Entgeltgruppe fest.)  
5. Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer  
    mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung  
    als Sprachlehrer in einem Fach 10
6. Diplom-Sportlehrer  
    mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit 10

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