I. Entgelt

1. Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L

Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü) werden zum 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent erhöht.

2. Corona-Sonderzahlung

Die Vertragsparteien schließen den sich aus der Anlage ergebenden "Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung)". Der Tarifvertrag unterliegt nicht der Erklärungsfrist nach VIII.

3. Auszubildende, dual Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten

Die monatlichen Entgelte werden zum 1. Dezember 2022 wie folgt erhöht:

  1. Auszubildende nach dem TVA-L BBiG, dual Studierende mit einem Ausbildungsteil nach S 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a TVdS-L sowie Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L: 50 Euro,
  2. Auszubildende nach dem TVA-L Pflege und dual Studierende mit einem Ausbildungsteil nach S 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b und c TVdS-L sowie Auszubildende nach dem TVA-L Gesundheit und dual Studierende mit einem Ausbildungsteil nach S 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe d TVdS-L: 70 Euro.

4. Folgeänderungen bei Entgeltbestandteilen

Es erhöhen sich

  1. die Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage E zum TV-L,
  2. die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach S 1 Absatz 2 des Tarifvertrages über die Lohnzuschläge gemäß S 29 MTL Il (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963,
  3. die Besitzstandszulagen nach SS 9 und 1 1 TVÜ-Länder,
  4. die Zulagenbeträge in der Anlage F

zum 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent.

Der Erhöhungssatz nach Nr. 4 der Protokollerklärungen zu S 21 Satz 2 und 3 TV-L beträgt für vor dem 1. Dezember 2022 zustehende Entgeltbestandteile 2,52 Prozent.

II. Weitere Entgeltregelungen

1. Erhöhung der Universitätsklinikzulage

Die Zulage nach Abschnitt IV Nr. 8 der Anlage F zum TV-L wird zum 1. Januar 2022 auf 140,00 Euro monatlich erhöht.

2. Erhöhung der Intensivzulage

Die Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 10 zu Teil IV Abschnitt 1 der Anlage A zum TV-L (Entgeltordnung) wird zum 1. Januar 2022 auf 150,00 Euro monatlich erhöht. Satz 2 der Vorbemerkung Nr. 10 wird zum gleichen Zeitpunkt wie folgt gefasst:

"Neben einer Zulage nach Satz 1 steht eine Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 9 nicht zu."

3. Erhöhung der Infektionszulage

Die Zulage nach Satz 1 Buchstabe a der Vorbemerkung Nr. 9 zu Teil IV der Anlage A zum TV-L (Entgeltordnung) wird zum 1. Januar 2022 auf 150,00 Euro monatlich erhöht.

4. Wechselschichtzulage

Die Zulage für Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, wird im Geltungsbereich des S 43 TV-L zum 1. Januar 2022 auf 150,00 Euro monatlich erhöht.

5. Schichtzulage

Die Zulage für Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, wird im Geltungsbereich des S 43 TV-L zum 1. Januar 2022 auf 60,00 Euro monatlich erhöht.

6. Zulage für Beschäftigte im Gesundheitsdienst

Folgende Beschäftigte an Universitätskliniken erhalten ab 1. Januar 2022 eine monatliche Zulage in Höhe von 70,00 Euro:

  1. Diätassistentinnen und Diätassistenten (Teil Il Abschnitt 10 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung),
  2. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Teil Il Abschnitt 10 Unterabschnitt 5 der Entgeltordnung),
  3. Logopädinnen und Logopäden (Teil Il Abschnitt 10 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung),
  4. Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und medizinische Bademeister (Teil Il Abschnitt 10 Unterabschnitt 7 der Entgeltordnung),
  5. medizinische Fachangestellte, zahnmedizinische Fachangestellte (Teil Il Abschnitt 10 Unterabschnitt 8 der Entgeltordnung),
  6. medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten, medizinisch-technische Gehilfinnen und Gehilfen (Teil Il Abschnitt 10 Unterabschnitt 10 der Entgeltordnung),
  7. pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten (Teil II Abschnitt 10 Unterabschnitt 13 der Entgeltordnung),
  8. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten (Teil Il Abschnitt 10 Unterabschnitt 14 der Entgeltordnung) und
  9. biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten und chemisch-technische Assistentinnen und Assistenten.

Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. Sie wird nur für die Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach S 21 haben. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (S 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.

7. Zulage für Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg

Folgende Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg erhalten ab 1. Januar 2022 eine monatliche Zulage in Höhe von 70,00 Euro:

  1. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Teil Il Abschnitt 10 Unterabschnitt 5 der Entgeltordnung),
  2. Logopädinnen und Logopäden (Teil Il Abschnitt 10 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung) und
  3. Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher.

Ziffer 6 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

III. Sonstige Tarifregelungen

1. Auszubildende

S 19 TVA-L BBiG, S 18a TVA-L Pflege und S 18a TVA-L Gesundheit werden wieder in Kraft gesetzt, sie treten mit Ablauf des 30. September 2023 außer Kraft.

2. Wiederinkraftsetzen der gekündigten Entgeltregelungen

Die von den Gewerkschaften mit Schreiben vom 26. August 2021 (ver.di) bzw. vom 13. August 2021 (dbb beamtenbund und tarifunion) gekündigten Entgeltregelungen werden für die Zeit bis zum 30. November 2022 wieder in Kraft gesetzt.

IV. Studentische Hilfskräfte

Nach Abschluss der Redaktion werden die Tarifvertragsparteien in eine Bestandsaufnahme über die Beschäftigungsbedingungen der studentischen Hilfskräfte eint...

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