Bei der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung sowie den Inflationsausgleichs-Monatszahlungen handelt es sich jeweils um Leistungen des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG für die Jahre 2023 und 2024, die in Form von Zuschüssen gezahlt werden (§ 4 Abs. 1 TV Inflationsausgleich).

Nach § 3 Nr. 11c EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei.

Die tariflichen Sonderzahlungen erreichen bei Vollzeitbeschäftigten addiert genau diesen in § 3 Nr. 11c EStG normierten Höchstbetrag von 3.000 EUR (1.800 EUR zzgl. 10 Monate à 120 EUR = 1.200 EUR).

 
Wichtig

Steuerrechtliche Beurteilung bei bereits freiwillig gezahlter Inflationsausgleichsprämie

Hat ein Arbeitgeber in der Vergangenheit seit dem 26.10.2022 bereits freiwillig – ohne tarifvertragliche Grundlage – eine Inflationsausgleichsprämie gezahlt und damit die steuerliche Privilegierung nach § 3 Nr. 11c EStG bereits ganz oder teilweise ausgeschöpft, so kommt eine Steuerfreiheit der tariflichen Sonderzahlungen nur noch soweit und solange in Betracht, bis der in § 3 Nr. 11c EStG genannte Betrag von 3.000 Euro erreicht ist. Hinsichtlich des darüberhinausgehenden Betrags ist die/der Beschäftigte steuerpflichtig und der Arbeitgeber lohnsteuerabzugspflichtig.

Für die Steuerfreiheit sind der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht von Bedeutung.

Die Steuerbefreiung kann bis zu dem Betrag von 3.000 EUR für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden.

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreiheit bei mehreren Arbeitsverhältnissen zu verschiedenen Arbeitgebern

Ein Beschäftigter steht beim Land Baden-Württemberg in einem Vollzeitarbeitsverhältnis und hat damit Anspruch auf die Inflationsausgleichszahlungen gegen diesen Arbeitgeber in Höhe von insgesamt 3.000 EUR (1.800 EUR zzgl. Inflationsausgleichs-Monatszahlungen).

Daneben hat der Beschäftigte bei Arbeitgeber A, der ebenfalls den TV-L sowie die ergänzenden Tarifverträge anwendet, einen Minijob und somit auch gegen diesen Arbeitgeber zeitanteilig entsprechend der Teilzeitbeschäftigung Anspruch auf die Inflationsausgleichszahlungen.

Obwohl der Beschäftigte insgesamt mehr als 3.000 EUR Inflationsausgleichszahlungen erhält, sind die Zahlungen aus beiden Arbeitsverhältnissen steuerfrei.

Die steuerfreie Inflationsausgleichszahlung unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Die Inflationsausgleichszahlungen sind, soweit diese steuerbefreit sind, weder vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen noch vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, so dass sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar sind und die zutreffende Anwendung der Steuerbefreiung bei Bedarf geprüft werden kann.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zur Steuerbefreiung wird verwiesen auf das Lexikonstichwort "Inflationsausgleichsprämie", Ziffer 2.

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