Voraussetzung ist, dass die Beihilfen oder Unterstützungen infolge der anhaltend hohen Inflation

  1. im begünstigten Zeitraum,
  2. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn,
  3. zweckgebunden zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Inflation gezahlt werden.
 
Hinweis

Steuerlicher Freibetrag

Bei dem Betrag von 3.000 EUR handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag (Höchstbetrag). Überschreiten die zweckgebundenen Leistungen des Arbeitgebers den Betrag von 3.000 EUR, bleibt der Betrag von 3.000 EUR steuerfrei. Nur der darüber hinausgehende Betrag ist steuerpflichtig.

Die Steuerfreiheit beinhaltet sämtliche Beihilfen oder Unterstützungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise, die Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber erhalten.

Durch die Inflationsausgleichsprämie sollen nur Leistungen des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen im Zusammenhang mit den aktuell hohen Verbraucherpreisen begünstigt werden.[1] Dementsprechend sollte aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (z. B. in Form eines Tarifvertrags, durch Betriebsvereinbarung oder durch eine einzelvertragliche Vereinbarung) hervorgehen, dass es sich um zweckgebundene Beihilfen oder Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Inflation handelt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

 
Achtung

Gehaltsumwandlung nicht begünstigt

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber die zweckgebundene Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.[2]

Eine vom Arbeitgeber geschuldete Vergütung (z. B. Weihnachtsgeld), die auf einer (bestehenden) arbeitsvertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder auf einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruht, kann daher nicht nachträglich in eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie umgewandelt werden.

Sofern jedoch keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestehen, kann nach Ansicht der Finanzverwaltung der Arbeitgeber unter Einhaltung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen[3] eine Inflationsausgleichsprämie steuerfrei ausbezahlen. Entsprechendes gilt für Arbeitgeber, die bisher bereits aufgrund bestehender arbeitsvertraglicher oder dienstrechtlicher Vereinbarung (steuerpflichtige) Sonderzahlungen gewähren, wenn diese nun weitere (zusätzliche) zweckgebundene Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewähren.

 
Achtung

Umwandlung bestehender Leistungsprämien nicht begünstigt

Eine Leistungsprämie, welche auf einer bestehenden arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Vereinbarung beruht, kann nicht in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise umgewandelt oder umqualifiziert werden. Im Falle der Umwandlung handelt es sich gerade nicht um eine zusätzliche Leistung.[4] Zudem entspricht der Zweck der Leistungsprämie, die besondere Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu honorieren, nicht dem gesetzlichen Ziel einer Beihilfe zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise.

Auch Leistungen des Arbeitgebers, wie eine Abfindung, die auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer beruhen, können nachträglich nicht in eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie umgewandelt werden.

 
Hinweis

Aktuelle Anwendungsfragen im FAQ-Katalog "Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz" des BMF

Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen Fragen-/Antwortkatalog veröffentlicht, welcher in erster Linie zu steuerlichen Fragen zur persönlichen und sachlichen Anspruchsberechtigung Stellung nimmt.[5]

Arbeitgebern ist es so möglich, zeitnah auf aktuelle Fragestellungen zu reagieren. Die FAQ stellen insofern kein BMF-Schreiben im herkömmlichen Sinne dar. Vielmehr sind Bund und Länder übereingekommen, wie mit einzelnen Problemstellungen umzugehen ist. Die FAQ werden regelmäßig um weitere Aspekte erweitert und so der aktuellen Situation angepasst. Bei den Ausführungen in den FAQ handelt es sich zwar nicht um ein BMF-Schreiben, sondern lediglich um allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden Fragen in diesem Zusammenhang. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Finanzämter bei ihren Entscheidungen i. d. R. an die Ausführungen in den bundeseinheitlichen FAQ halten sollten. 

 
Praxis-Beispiel

Steuerbefreite Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie

Arbeitnehmer A erhält von seinem Arbeitgeber B aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung aus Januar 2024 im August 2024 eine Sonderzahlung von 3.000 EUR aufgrund der gestiegenen Verbraucherpreise.

Ergebnis: Es handelt sich um eine steuerfreie Beihilfe von B an A i. H. v. 3.000 EUR. Die Auszahlung an A wird

  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn von B in der begünstigten Zeit,
  • in Form von Zuschüssen geleistet und
  • die gewährte Leistung erfolgt zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen aufgrund der weltwei...

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