Als Höchstbetrag für eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung[1] gilt je Arbeitnehmer der Betrag von 3.000 EUR. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit beschäftigt ist oder ob es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung[2] handelt. Begünstigt sind z. B. auch

  • Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft,
  • Auszubildende,
  • Arbeitnehmer in Kurzarbeit,
  • Arbeitnehmer in Elternzeit,
  • Arbeitnehmer mit Bezug von Krankengeld,
  • ehrenamtlich Tätige, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist,
  • Versorgungsbeziehende.

Im Falle eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses muss die Gewährung einer solchen Beihilfe oder Unterstützung jedoch auch unter Fremden üblich sein. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines solchen Dienstverhältnisses ist, dass es ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird.[3]

Gesellschafter-Geschäftsführer

Auch einem Gesellschafter-Geschäftsführer können von der GmbH zweckgebundene Beihilfen und Unterstützungen bis zu 3.000 EUR[4] steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden, sofern keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Aus den vertraglichen Vereinbarungen oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer muss erkennbar sein, dass es sich als rechtfertigender Anlass um eine (angemessene und fremdübliche) steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die gestiegenen Verbraucherpreise handelt.

Es ist auch erforderlich, dass die übrigen Voraussetzungen eingehalten werden, d. h.

  • die Sonderzahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zufließen und
  • darüber hinaus ist darzulegen (wie auch bei Arbeitnehmern ohne Gesellschafterstellung), dass vor Gewährung der Leistung eine Vereinbarung über die zweckgebundene Sonderzahlung getroffen wurde. Insbesondere die (nachträgliche) Umwandlung einer von der GmbH geschuldeten Leistung in eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie ist nicht möglich.
 
Hinweis

Steuerbefreiung gilt für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Die Steuerbefreiung gilt sowohl für unbeschränkt, als auch für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer. Voraussetzung ist jedoch, dass die Leistung zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt wird (Inflationsbezug) und die weiteren Voraussetzungen der Steuerfreiheit[5] erfüllt sind. Die Zahlung muss in einem sachlichen Zusammenhang mit der Preisentwicklung stehen und dieser Zusammenhang muss sich aus den Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergeben. Der Arbeitgeber braucht allerdings die tatsächliche Betroffenheit des Arbeitnehmers von der Inflation nicht zu prüfen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bei einem Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, die tatsächliche Betroffenheit des Arbeitnehmers von der Inflation in seinem Heimatland nicht prüfen muss.

Zu beachten ist allerdings, dass die vom inländischen Arbeitgeber gewährte Inflationsausgleichsprämie ggf. im ausländischen Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers – in Abhängigkeit von den dortigen steuerlichen Regelungen – der Besteuerung unterliegt.

[1] I. S. d. § 3 Nr. 11c EStG.
[3] Sog. Fremdvergleichsgrundsatz.

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