Die in § 15 Absatz 6, 6a und 6b sowie § 17 BAT beziehungsweise den entsprechenden Vorschriften für Arbeiter enthaltene Verpflichtung zur Leistung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Bereitschaftsdienst, Überstunden sowie sonstige Sonderformen des Arbeit (zu den Definitionen vgl. § 7) ist im TV-H in § 6 Absatz 5 zusammengefasst worden. Im Unterschied zum BAT beziehungsweise MTArb wird im TV-H zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten differenziert.

Vollzeitbeschäftigte sind verpflichtet, im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten Sonn- und Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten.

Die Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers ist auf begründete betriebliche/dienstliche Notwendigkeiten beschränkt. Diese werden bereits dann vorliegen, wenn die Organisation der Dienststelle derartige Sonderformen der Arbeit erfordert. Die Entscheidung des Arbeitgebers ist nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu treffen. Daneben sind die jeweiligen Voraussetzungen der Arbeitsformen, zum Beispiel die der Rufbereitschaft in § 7 Absatz 4 oder der Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 10 Arbeitszeitgesetz zu beachten.

Auch für die Überstundenanordnung reichen begründete betriebliche/dienstliche Notwendigkeiten.

Bei Teilzeitbeschäftigten besteht für die Anordnung von Sonn- und Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit keine Besonderheit. Eine Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit besteht aber nur bei arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder individueller Zustimmung. Bei Teilzeitbeschäftigten mit Familienpflichten sind zudem - unabhängig von einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung oder Zustimmung - die Bestimmungen des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu beachten.

Hinweis

Zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung siehe § 1 Absatz 2 der Arbeitsvertragsmuster, der eine entsprechende Vereinbarung vorsieht.

Eine besondere Form ist für die Zustimmung jedoch nicht vorgesehen. Sie kann auch konkludent, zum Beispiel durch Ableisten der im Dienstplan vorgegebenen Mehrarbeit erfolgen.

Die Regelung für Teilzeitbeschäftigte (Zustimmungserfordernis) ist auf Neueinstellungen beschränkt. Für übergeleitete Beschäftigte sieht § 28b TVÜ-H sowie die hierzu ergangene Protokollerklärung eine eigene Regelung vor, der die Heranziehung zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zulässt. Hierzu wird auf die Ausführungen in den Durchführungshinweisen zu § 28b TVÜ-H verwiesen.

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