Die in § 15 Absatz 6, 6 a und 6 b sowie § 17 BAT-O beziehungsweise den entsprechenden Vorschriften für Arbeiter enthaltene Verpflichtung zur Leistung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Bereitschaftsdienst, Überstunden usw. (zu den Definitionen vgl. § 7) ist im TV-L in § 6 Absatz 5 zusammengefasst worden. Im Unterschied zum BAT-O beziehungsweise MTArb-O wird im TV-L zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten differenziert.

Vollzeitbeschäftigte sind verpflichtet, im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten Sonn- und Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Überstunden zu leisten.

Die Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers ist auf begründete dienstliche Notwendigkeiten beschränkt. Diese werden bereits dann vorliegen, wenn die Organisation der Dienststelle derartige Sonderformen der Arbeit erfordert.

Auch für die Überstundenanordnung reichen begründete dienstliche Notwendigkeiten.

Bei Teilzeitbeschäftigten besteht für die Anordnung von Sonn- und Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit keine Besonderheit. Eine Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden besteht aber nur bei arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder individueller Zustimmung. Bei Teilzeitbeschäftigten mit Familienpflichten sind zudem - unabhängig von einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung oder Zustimmung - die Bestimmungen der Gleichstellungsgesetze der Länder zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu beachten.

Für die Zustimmung ist eine besondere Form nicht vorgesehen. Sie kann sich auch durch konkludentes Handeln - zum Beispiel durch Ableisten der im Dienstplan vorgegebenen Mehrarbeit - ergeben.

Die Regelung für Teilzeitbeschäftigte (Zustimmungserfordernis) ist nicht auf Neueinstellungen beschränkt. Enthalten Arbeitsverträge keine Verpflichtung, ist die einseitige Anordnung von Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Überstunden und Mehrarbeit nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt.

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