Da der Wettbewerb um o.g. Fachkräfte nicht nur zwischen dem öffentlichen Dienst und der Privatwirtschaft, sondern auch innerhalb des öffentlichen Dienstes besteht, soll ein Blick auf vergleichbare Regelungen bei TdL, Bund und VKA geworfen werden.

Im Bereich der TdL gibt es keine tarifliche Fachkräftezulage. Allerdings hat die TdL in der Mitgliederversammlung vom 14.-16.5.2019 eine außertarifliche Fachkräftezulage für Ärzte, IT-Beschäftigte und Ingenieure in Höhe von monatlich bis zu 1.000 EUR freigegeben. Die Erstgewährung der Zulage darf nur bis zum 31.12.2020 erfolgen (dem Datum des Inkrafttretens der neuen IT-Merkmale im Bereich der TdL) und zwar für die Dauer von längstens fünf Jahren (Verlängerung bis zur Gesamtdauer von zehn Jahren möglich). Neben der Zulage soll keine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. Für die Zeit ab dem 1.1.2021 gibt es im Bereich der TdL nach heutigem Stand dann keine Möglichkeit der Neugewährung einer Fachkräftezulage mehr.

Im Bereich des Bundes und der VKA gibt es außertarifliche Regelungen zur Fachkräftegewinnung und -bindung.

Der Bund sieht für die Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2022 nicht mehr nur – wie bisher – eine IT-Fachkräftezulage für Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppen 10 bis 15 mit informationstechnisch geprägten Tätigkeiten vor, sondern darüber hinaus auch eine Fachkräftezulage für Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppen 10 bis 15 mit Tätigkeiten mit ingenieursmäßigem Zuschnitt sowie für Ärztinnen und Ärzten außerhalb von Krankenhäusern der Bundeswehr. Die Zulage beträgt wie bislang bis zu 1.000 Euro monatlich und kann für längstens fünf Jahre (mit ein- oder mehrmaliger Verlängerungsmöglichkeit) gewährt werden.

Daneben können förderliche Zeiten nach § 16 Abs. 2 TVöD bis zur Stufe 6 berücksichtigt werden. Die IT-Fachkräftezulage kann mit einer Zulage nach § 16 Abs. 6 TVöD (Vorweggewährung von Stufen) kombiniert werden.

Darüber hinaus können diese Beschäftigten bei Neueinstellung ohne (oder ohne ausreichende) vorherige einschlägige oder förderliche Berufserfahrung auch der Stufe 2 oder 3 zugeordnet werden. Bei drohender Abwanderung ist in besonderen Fällen sogar eine Zuordnung zur Stufe 4 möglich. Wegen der Einzelheiten vgl. Rundschreiben des BMI vom 18.12.2020, D5-31002/#25.

Im Bereich der VKAsind von der außertariflichen Regelung sogar alle Fachkräfte mit einschlägiger Fachhochschul- oder Hochschulbildung gemäß der Nummern 3 und 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) bzw. mit gleichwertigen Kenntnissen erfasst.

Die VKA sieht für diese Fachkräfte eine Zulage von monatlich bis maximal 1.000 EUR vor. Die Arbeitgeberrichtlinie der VKA vom 11.11.2011, die die Gewährung der Fachkräftezulage auf eine Gesamtdauer von zehn Jahren beschränkte und ab dem 11.11.2021 ausgelaufen wäre, wurde durch die VKA am 12.11.2021 verlängert und hierbei leicht modifiziert. Die neue Richtlinie gilt bis 31.12.2027. Bei der Gewährung der Fachkräftezulage ist neuerdings die Begrenzung der Gesamtdauer von 10 Jahren aufgehoben worden. Allerdings soll die Gewährung der Fachkräftezulage auf jeweils zehn Jahre begrenzt sein, wobei die jederzeitige Verlängerung möglich ist.

Darüber hinaus ist für diese Fachkräfte bei Neueinstellung ohne Berufserfahrung – wie beim Bund für die IT-Kräfte – eine Zuordnung zur Stufe 2 oder 3 und bei drohender Abwanderung in besonderen Fällen sogar bis zur Stufe 4 möglich.

Ferner gibt es bei der VKA die Möglichkeit der Gewährung einer Arbeitsmarktzulage zur Bindung und Gewinnung von qualifizierten Fachkräften in Höhe von bis zu 20 v.H. der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe. Die Möglichkeit der Erstgewährung wurde bis zum 30.6.2022 befristet. Die Zulage kann befristet oder unbefristet gewährt werden. Neu ist, dass die Arbeitsmarktzulage seit Juni 2020 auch als Gruppenzulage gewährt werden kann, sofern es sich um vom Konkurrenzdruck wegen starker Nachfrage und fehlendem Arbeitskräfteangebot auf dem Arbeitsmarkt betroffene Beschäftigtengruppen oder um ein gegenüber dem privaten lokalen Arbeitsmarkt erheblich nachteiliges Entgeltniveau handelt. Wird neben der Arbeitsmarktzulage eine Fachkräftezulage nach Maßgabe der Arbeitgeberrichtlinie der VKA vom 11.11.2011 bzw. 12.11.2021 zur Gewinnung und zur Bindung von Fachkräften, insbesondere auf dem Gebiet der Informationstechnik und von Ingenieurinnen und Ingenieuren (Fachkräfte-RL) gewährt, so darf der Gesamtbetrag beider Zulagen 1.000 Euro monatlich nicht überschreiten (Ausnahme: öffentlicher Gesundheitsdienst).[1]

[1] Rundschreiben des KAV Hessen vom 3.7.2020 – Rundschreiben 53/2020

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