Zusammenfassung

Betreff: Maßnahmen zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften
hier: Fachkräftezulage und Vorweggewährung von Stufen
Aktenzeichen: D5-31002/4#25

Mit diesem Rundschreiben werden die Maßnahmen zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften (siehe Bezugsrundschreiben) neu gefasst. Insbesondere ist der Geltungsbereich ausgeweitet worden und betrifft nicht mehr nur Beschäftigte im IT-Bereich. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Maßnahmen nach diesem Rundschreiben bei einem Wechsel von Fachkräften innerhalb der Bundesverwaltung nicht gewährt werden dürfen. Zudem wird das Meldeverfahren effektiver gestaltet. Die Neufassung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2020 auf Grundlage des Bezugsrundschreibens gewährt worden sind, werden von der Neufassung nicht berührt. Mein Bezugsrundschreiben hebe ich hiermit mit Ablauf des 31. Dezember 2020 auf.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 die nachfolgenden Maßnahmen Anwendung finden, wenn dies zur Deckung des Personalbedarfs von Fachkräften erforderlich ist:

  1. Fachkräftezulage (siehe Ziffer 2) und
  2. Vorweggewährung von Stufen (siehe Ziffer 3).

1 Gemeinsame Voraussetzungen

1.1 Geltungsbereich

Die beiden Maßnahmen können für Fachkräfte in folgenden Bereichen Anwendung finden:

  1. Beschäftigte in einer der Entgeltgruppen EG 10 bis EG 15 mit informationstechnisch geprägten Tätigkeiten, insbesondere Beschäftigte in der Informationstechnik, die gemäß Teil III Abschnitt 24 Entgeltordnung Bund eingruppiert sind,
  2. Beschäftigte in einer der Entgeltgruppen EG 10 bis EG 15 mit Tätigkeiten mit ingenieursmäßigen Zuschnitt, insbesondere Beschäftigte, die gemäß Teil III Abschnitt 25 Entgeltordnung Bund eingruppiert sind,
  3. Beschäftigte mit ärztlicher Approbation außerhalb von Krankenhäusern der Bundeswehr, wenn die den Arbeitsplatz prägende Tätigkeit eine entsprechende Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt erfordert.

1.2 Deckung des Personalbedarfs

Maßnahmen nach diesem Rundschreiben dürfen nur gewährt werden, wenn dies zur Deckung des Personalbedarfs an Fachkräften erforderlich ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines entsprechenden Personalbedarfs können sein:

  1. bei dem zu besetzenden Arbeitsplatz liegt ein ortsbezogener Bewerbermangel vor oder
  2. es liegen nur wenige Bewerbungen von geeigneten Bewerberinnen/Bewerbern vor.

Diese Auslegung der Anforderung "zur Deckung des Personalbedarfs" ist deckungsgleich mit der Auslegung derselben Anforderung in meinem Rundschreiben vom 7. Mai 2019 – D5-31002/55#7 bei der Berücksichtigung förderlicher Zeiten zur Stufenzuordnung bei einer Einstellung nach § 16 (Bund) Absatz 2 Satz 3 TVöD (Ziffer 2.4.1 des Rundschreibens) sowie bei der Zulagengewährung nach § 16 (Bund) Absatz 6 TVöD (Ziffer 6.1 des Rundschreibens).

1.3 Verbot der Anwendung bei Wechsel innerhalb der Bundesverwaltung

Maßnahmen nach diesem Rundschreiben dürfen nicht bei einem Wechsel von Fachkräften innerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung oder aus der mittelbaren Bundesverwaltung in die unmittelbare Bundesverwaltung gewährt werden.

2 Fachkräftezulage

2.1 Gewährung zur Gewinnung und Bindung

Die Gewährung der Fachkräftezulage ist in folgenden Fällen möglich:

  • zur Gewinnung von Fachkräften bei Neueinstellung,
  • zur Bindung von Fachkräften bei bestehendem Arbeitsverhältnis zum Bund.

Voraussetzung für die Gewährung der Zulage zur Fachkräftebindung bei einer bevorstehenden Abwanderung ist, dass die Maßnahme sowohl bezüglich der Dauer als auch bezüglich des Umfangs zur Bindung der Fachkraft erforderlich ist. Es liegt in der Verantwortung der Dienststelle, die Erforderlichkeit z. B. anhand von Belegen, Nachweisen oder anderen glaubhaften Darlegungen über eine bevorstehende Abwanderung zu prüfen und zu dokumentieren.

2.2 Höhe der Zulage

Werden die Voraussetzungen nach den Ziffern 1 und 2.1 erfüllt, kann Beschäftigten neben ihrem Tabellenentgelt für den Zeitraum von bis zu fünf Jahren eine Fachkräftezulage von bis zu 1.000 Euro monatlich gewährt werden. Beispielsweise könnte bei einer Einstellung am 1. Dezember 2022 die Zulage bis längstens November 2027 gewährt werden.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Fachkräftezulage gemäß § 24 Absatz 2 TVöD zeitratierlich. Die Zulage fließt in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung gemäß § 21 TVöD sowie für die Jahressonderzahlung gemäß § 20 (Bund) TVöD ein. Entgelterhöhungen werden unabhängig von Höhe und Grund der Erhöhung nicht angerechnet. Der Zulagenbetrag ist daher für die Dauer der Gewährung statisch.

2.3 Verlängerung

Die ein- oder mehrmalige Verlängerung der Fachkräftezulage ist für jeweils bis zu fünf weitere Jahre möglich. Im Rahmen der Verlängerung kann auch eine Änderung der Zulagenhöhe in Betracht kommen. Eine Verlängerung erfordert, dass die Voraussetzungen der Gewährung der Fachkräftezulage zur Bindung weiterhin vorliegen. Zu den Voraussetzungen der Gewährung siehe Ziffern 1 und 2.1. Eine Verlängerung ist sowohl nach Ab-lauf als auch während eines Gewährungszeitraums möglich.

Beispiel 1:

Zur Gewinnung wurde einer Bewerberin für zwei Jahre eine Fachkräftezulage in Höhe von 500 Euro monatlich gewährt. Um einer bevorstehenden Abwanderung entgegenzuwirken, kann ihr zur ...

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