In der Arbeitsphase wird ein Guthaben erarbeitet, welches in der Freistellungsphase zur Auszahlung kommt.[1] Dieses Guthaben beläuft sich exakt auf die Hälfte des für die Arbeit verdienten Regelarbeitsguthabens.[2] Das während der Freistellungsphase der Altersteilzeit auszuzahlende Entgelt ist daher Gegenleistung für die während der Arbeitsphase über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Die Auszahlung erfolgt "spiegelbildlich" für die entsprechenden Monate der Arbeitsphase. In der Freistellungsphase wird also das Wertguthaben nach dem betriebswirtschaftlichen fifo-Prinzip (first in, first out) spiegelmonatlich ausgezahlt. Für die Bemessung wird der Grundvergütung an die Lohngruppe und Lohnstufe angeknüpft, die der Beschäftigte zur Zeit der Arbeitsphase hatte.[3] Es ist also für die Entgeltbemessung nicht fiktiv danach zu fragen, wie sich das Arbeitsverhältnis weiterentwickelt hätte, wenn der Beschäftigte in der Freistellungsphase mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit tätig gewesen wäre.

 

Praxisbeispiel[4]:

Die Leiterin einer Kindertagesstätte ist in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell beschäftigt und in Vergütungsgruppe IVb BAT eingruppiert. Aufgrund der Verringerung der Durchschnittsbelegung in der Kindertagesstätte wurde die Leiterin noch während der Arbeitsphase von Vergütungsgruppe IVb BAT nach Vergütungsgruppe Vc BAT herabgruppiert. Der beklagte Arbeitgeber hat während der restlichen Altersteilzeit, also auch in der gesamten Freistellungsphase, Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe Vc BAT gezahlt.

Nach Auffassung des BAG ist für die Bemessung der Altersteilzeitvergütung während der Freistellungsphase, grundsätzlich spiegelbildlich dieselbe tarifliche Vergütungsgruppe zugrunde zu legen, nach der während der Arbeitsphase die Vergütung bemessen worden war. Deshalb sei die Beklagte nicht berechtigt, bereits ab Beginn der Freistellungsphase die Altersteilzeitbezüge nach der Vergütungsgruppe Vc BAT zu bemessen. Die Klägerin habe in den ersten Monaten der Altersteilzeit eine höhere Vergütung bezogen und damit ein entsprechendes Wertguthaben für die Freistellungsphase aufgebaut.

Daraus folgt:

  • Veränderungen in der Arbeitsphase sind spiegelbildlich zu berücksichtigen. Dies können Veränderungen sein wie

    • Höher- oder Herabgruppierungen,
    • Lohnerhöhungen,
    • Wegfall oder Neugewährung von monatlichen Zulagen.
    • Offen gelassen hat das BAG die Berücksichtigung von Veränderungen im Ortszuschlag. Denn die familienbezogenen Teile des Ortszuschlags sollen die unterschiedlichen Belastungen aufgrund des Familienstandes berücksichtigen. Diese Einschränkung des BAG vermag nicht zu überzeugen. Denn diese Zweckbestimmung ändert nichts am maßgebenden Umstand, dass auch der Ortszuschlag Bestandteil des Entgelts ist. Der Anspruch auf das Entgelt ist in der Arbeitsphase in voller Höhe entstanden, lediglich die Fälligkeit ist hinausgeschoben.
    • Vorrücken in den Stufen der Entgelttabelle. In den meisten Fällen wird sich der Beschäftigte allerdings in der Endstufe befinden.
  • Veränderungen in der Freistellungsphase sind für das Entgelt ohne Belang.

    Kürzungen der Jahressonderzahlung, Bewährungsaufstiege kommen nicht zum Tragen[5], es sei denn, dass die Tarifvertragsparteien dies ausdrücklich vereinbaren. Auch Lohnerhöhungen werden nicht berücksichtigt. Dieser Sichtweise des BAG ist zuzustimmen. Denn in der Freistellungsphase arbeitet der Beschäftigte nicht mehr, verdient also kein Entgelt mehr. Eine Lohnerhöhung bezieht sich aber grundsätzlich nur auf Entgelte, die nach der Lohnerhöhung erdient werden. Das Entgelt in der Freistellungsphase wurde aber schon zuvor in der Arbeitsphase erdient und kommt nunmehr (erst) zur Auszahlung.[6]

[6] Damit hat incidenter das BAG die im Urteil v. 24.6.2003, 9 AZR 353/02 noch offen gelassene Frage, ob der Entgeltanspruch erst in der Freistellungsphase entsteht oder bereits in der Arbeitsphase, bei hinausgeschobener Fälligkeit im Sinne der letzteren Auffassung entschieden.

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