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Altersteilzeit / 1.6.2 Die Spiegelbild-Theorie des BAG

Klaus-Dieter Klapproth
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Bei der Ermittlung der Altersteilzeitvergütung ist strikt zu trennen zwischen dem Entgelt einerseits und der Aufstockungsleistung andererseits.

Bemessung des Entgelts im Blockmodell

Bei Altersteilzeit im Blockmodell wird in der Arbeitsphase bei ungekürzter Arbeitszeit nur das hälftige Entgelt (zuzüglich Aufstockung) gezahlt. Dadurch wird ein Wertguthaben erarbeitet, welches in der Freistellungsphase zur Auszahlung kommt.[1] Dieses Wertguthaben beläuft sich exakt auf die Hälfte des für die Arbeit tatsächlich verdienten Regelarbeitsentgelts.[2] Das während der Freistellungsphase der Altersteilzeit auszuzahlende Entgelt ist daher Gegenleistung für die während der Arbeitsphase über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Die Auszahlung erfolgt "spiegelbildlich" für die entsprechenden Monate der Arbeitsphase. In der Freistellungsphase wird also das Wertguthaben grundsätzlich nach dem betriebswirtschaftlichen fifo-Prinzip (first in, first out) spiegelmonatlich ausgezahlt. Für die Bemessung der Grundvergütung wird an die Lohngruppe und Lohnstufe angeknüpft, die der Beschäftigte zur Zeit der Arbeitsphase hatte.[3] Es ist also für die Entgeltbemessung nicht fiktiv danach zu fragen, wie sich das Arbeitsverhältnis weiterentwickelt hätte, wenn der Beschäftigte in der Freistellungsphase mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit tätig gewesen wäre.

 

Beispiel[4]:

Die Leiterin einer Kindertagesstätte war in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell beschäftigt und entsprechend der Kinderzahl in der Kita tariflich eingruppiert. Aufgrund der Verringerung der Durchschnittsbelegung in der Kindertagesstätte wurde die Leiterin noch während der Arbeitsphase aufgrund der Tarifautomatik eine Entgeltgruppe herabgruppiert. Der beklagte Arbeitgeber hat während der restlichen Al...

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