Bei der Ermittlung der Altersteilzeitvergütung ist strikt zu trennen zwischen dem Entgelt einerseits und der Aufstockungsleistung andererseits.

Bemessung des Entgelts im Blockmodell

Bei Altersteilzeit im Blockmodell wird in der Arbeitsphase bei ungekürzter Arbeitszeit nur das hälftige Entgelt (zuzüglich Aufstockung) gezahlt. Dadurch wird ein Wertguthaben erarbeitet, welches in der Freistellungsphase zur Auszahlung kommt.[1] Dieses Wertguthaben beläuft sich exakt auf die Hälfte des für die Arbeit tatsächlich verdienten Regelarbeitsentgelts.[2] Das während der Freistellungsphase der Altersteilzeit auszuzahlende Entgelt ist daher Gegenleistung für die während der Arbeitsphase über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Die Auszahlung erfolgt "spiegelbildlich" für die entsprechenden Monate der Arbeitsphase. In der Freistellungsphase wird also das Wertguthaben grundsätzlich nach dem betriebswirtschaftlichen fifo-Prinzip (first in, first out) spiegelmonatlich ausgezahlt. Für die Bemessung der Grundvergütung wird an die Lohngruppe und Lohnstufe angeknüpft, die der Beschäftigte zur Zeit der Arbeitsphase hatte.[3] Es ist also für die Entgeltbemessung nicht fiktiv danach zu fragen, wie sich das Arbeitsverhältnis weiterentwickelt hätte, wenn der Beschäftigte in der Freistellungsphase mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit tätig gewesen wäre.

 

Beispiel[4]:

Die Leiterin einer Kindertagesstätte war in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell beschäftigt und entsprechend der Kinderzahl in der Kita tariflich eingruppiert. Aufgrund der Verringerung der Durchschnittsbelegung in der Kindertagesstätte wurde die Leiterin noch während der Arbeitsphase aufgrund der Tarifautomatik eine Entgeltgruppe herabgruppiert. Der beklagte Arbeitgeber hat während der restlichen Altersteilzeit, also auch in der gesamten Freistellungsphase, Altersteilzeitentgelt entsprechend der niedrigeren Entgeltgruppe gezahlt.

Nach Auffassung des BAG ist für die Bemessung des Altersteilzeitentgelts während der Freistellungsphase grundsätzlich spiegelbildlich dieselbe tarifliche Entgeltgruppe zugrunde zu legen, nach der während der Arbeitsphase die Vergütung bemessen worden war. Deshalb sei der Arbeitgeber nicht berechtigt, bereits ab Beginn der Freistellungsphase das Altersteilzeitentgelt nach der niedrigeren Entgeltgruppe zu bemessen. Die Arbeitnehmerin habe in den ersten Monaten der Altersteilzeit eine höhere Vergütung bezogen und damit ein entsprechendes Wertguthaben für die Freistellungsphase aufgebaut.

Daraus folgt:

  • Veränderungen in der Arbeitsphase sind spiegelbildlich zu berücksichtigen. Dies können theoretisch Veränderungen sein wie

    • Höher- oder Herabgruppierungen,
    • Lohnerhöhungen,
    • Wegfall oder Neugewährung von monatlichen Zulagen.
    • Vorrücken in den Stufen der Entgelttabelle.
  • Veränderungen in der Freistellungsphase sind für das Entgelt ohne Belang.

    Kürzungen der Jahressonderzahlung, Bewährungsaufstiege kommen nicht zum Tragen[5], es sei denn, dass die Tarifvertragsparteien dies ausdrücklich vereinbaren. Nach der Spiegelbild-Entscheidung des BAG von Oktober 2005 wären auch Lohnerhöhungen in der Freistellungsphase nicht zu berücksichtigen. Allerdings hat der 9. Senat mit Urteil vom 22.5.2012[6]"klargestellt", dass er seine Entscheidung aus 2005 so verstanden wissen wollte, dass in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell mindestens das in der Arbeitsphase angesparte Wertguthaben spiegelbildlich auszukehren ist, sich Tariferhöhungen (im entschiedenen Fall eine tarifliche Einmalzahlung) jedoch gleichwohl erhöhend auswirken. Bei der Klarstellung handelt es sich eher um eine Rechtsprechungsänderung, da das BAG in der späteren Entscheidung zwar seine ursprüngliche Urteilsbegründung zitiert, aber das Wort "mindestens" nachträglich in Klammern in sein Zitat eingefügt hat.

    Die neue Sichtweise des BAG ist kritisch zu sehen. Denn in der Freistellungsphase arbeitet der Beschäftigte nicht mehr, verdient also kein Entgelt mehr. Eine Lohnerhöhung bezieht sich aber grundsätzlich nur auf Entgelte, die nach der Lohnerhöhung erdient werden. Das Entgelt in der Freistellungsphase wurde aber schon zuvor in der Arbeitsphase (= Ansparphase) erdient und kommt nunmehr in der Entsparphase (erst) zur Auszahlung. Der Hinweis des BAG auf die im Tarifvertrag geregelten besonderen tariflichen Ansprüche rechtfertigt andererseits das "mindestens" nicht. Die ursprünglich zum selben Tarifvertrag (TV ATZ) entwickelte Spiegelbild-Theorie war konsequenter und überzeugender.[7]

    Die BAG-Rechtsprechung zur Spiegelbild-Theorie wurde seit 2010 im neuen Tarifvertrag zur Altersteilzeit (TV FlexAZ) der VKA (siehe Abschn. 2) vollständig berücksichtigt. Der neue Altersteilzeittarifvertrag beim Bund hält hingegen auch bei Altersteilzeit im Blockmodell an der Hätte-Betrachtung des TV-ATZ fest, d. h., Beschäftigte in der Freistellungsphase des Blockmodells erhalten durchgehend das (aufgestockte) jeweilige Teilzeitentgelt. Treten Veränderungen ein, muss dabei gleichwohl di...

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