Zurückstufung eines Universitätsprofessors wegen sexualisierter Belästigung
Der Entscheidung der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Über Jahre hinweg Belästigungsvorwürfe
Der Beklagte ist Universitätsprofessor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe W 3) an Georg-August-Universität Göttingen.
Im April 2018 erhob die Universität gegen den Professor eine Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Sie machte 44 einzelne Vorwürfe aus dem Zeitraum 2006 bis 2017 geltend, die eine fortgesetzte sexualisierte Belästigung unterhalb der strafrechtlichen Schwelle sowie das Zulassen und Fördern eines übermäßigen Konsums von Alkohol zum Gegenstand hatten.
Der Professor bestritt die Vorwürfe. Bereits im März 2017 hatte die Universität ihm beamtenrechtlich die Führung der Dienstgeschäfte verboten und ein räumlich begrenztes Hausverbot ausgesprochen. Die Entscheidungen hatten im Eilverfahren Bestand (Az. 1 B 123/17). Eine im September 2022 ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung nach Disziplinarrecht setzte die Kammer aus (Az. 5 B 4/22).
Gericht: Sexualisierte Belästigung ist Dienstvergehen
Die Disziplinarklage hatte mit der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme Erfolg. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Universitätsprofessor ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen hatte. Es war nach Vernehmung von 19 Zeuginnen und Zeugen davon überzeugt, dass er mehrfach und über Jahre hinweg Studentinnen, Doktorandinnen und Mitarbeiterinnen verbal und durch Berührungen in sexualisierter Weise belästigt hatte. Dafür genügte es, dass sich lediglich ein Teil der Vorwürfe aus der Disziplinarklageschrift als zutreffend erwiesen hatte.
Verhaltenspflichten verletzt und Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt
Sein Verhalten verletzte beamtenrechtliche Pflichten, insbesondere die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) und überschritt in sechs Fällen die Schwelle zur sexuellen Belästigung (vgl. § 3 Abs. 4 AGG).
Der Professor hat nach den Feststellungen des Gerichts die für Universitäten prägenden besonderen Abhängigkeitsverhältnisse ausgenutzt, um Macht zu demonstrieren, und die betroffenen Frauen in ihrer Würde verletzt.
VerwG: Zurückstufung um zwei Besoldungsgruppen angemessen
Dieses einheitliche Dienstvergehen war mit einer Zurückstufung um zwei Besoldungsgruppen zu ahnden. In der Konsequenz werden dem Beklagten für einen Zeitraum von fünf Jahren die Bezüge aus der Besoldungsgruppe W 1 gezahlt, da er kein "Laufbahnbeamter" ist (vgl. § 10 Abs. 2 NDiszG). Er behält sein Statusamt als Universitätsprofessor.
Die Disziplinarmaßnahme war nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Universität nach ermahnenden Gesprächen in den Jahren 2012 und 2013 nicht durch niederschwelligere Disziplinarmaßnahmen auf den Professor einzuwirken versuchte, obwohl ihr weitere Vorwürfe bekannt wurden.
Ferner wurde die Dauer des gerichtlichen Verfahrens berücksichtigt, die bereits Auswirkungen für alle Betroffenen hatte. Die Kammer erwartet, dass der Beklagte sein Verhalten künftig unter dem Eindruck der Disziplinarmaßnahme ändern wird.
Im Laufe des gerichtlichen Disziplinarverfahrens hat die Kammer einen Teil der Vorwürfe, insbesondere diejenigen zum Alkoholkonsum, aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden, weil sie für die zu erwartende Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen würden (VerwG Göttingen, Urteil v. 11.10.2023, 5 A 2/18).
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