Keine Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen für Beamte
Das Verwaltungsgericht beschäftigte sich mit der Klage eines Ruhestandsbeamten, der sich gegen die Anrechnung einer Rente auf seine Versorgungsbezüge wandte.
Der Fall: Rente aus früherem Beschäftigungsverhältnis
Vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis war der Beamte für mehrere Jahre als ausgebildeter Maschinenschlosser versicherungspflichtig beschäftigt. Hieraus erhält er eine monatliche Rentenzahlung in Höhe von ca. 120 Euro. Diesen Betrag rechnete das beklagte Land auf die Versorgungsbezüge des Beamten an und brachte diese in der genannten Höhe zum Ruhen.
Beamter sieht Recht auf Alimentation verletzt
Dagegen erhob der Beamte nach erfolglosem Widerspruch Klage. Durch die Anrechnung werde er in seinem Recht auf Alimentation verletzt. Die gesetzliche Rentenversicherung werde zu großen Teilen aus privaten Mitteln der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Diese Situation sei daher mit privaten (Betriebs-)Rentenversicherungen vergleichbar, die ebenfalls nicht angerechnet werden müssten.
Gericht: Anrechnung der Rente ist zulässig
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so die Koblenzer Richter, verstoße nicht gegen den beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz. Es gebe insbesondere keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach Renten auf die Versorgungsbezüge schlechthin nicht angerechnet werden dürften.
Durch eine Anrechnung werde eine andernfalls bestehende Begünstigung von Personen, die ihr Arbeitsleben teilweise im Beamtenverhältnis und teilweise in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis verbracht haben, gegenüber sogenannten Nur-Beamten beseitigt. Zudem solle auf diese Weise eine Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln vermieden werden. Daraus, dass bei der gesetzlichen Rentenversicherung wie bei einer privaten Versicherung Beiträge entrichtet werden, lasse sich nicht folgern, es handele sich auch bei der Rentenkasse um eine private Kasse (VerwG Koblenz, Urteil v. 12.8.2016, 5 K 280/16.KO).
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