Unzuverlässiger Mitarbeiter darf versetzt werden

Ein Mitarbeiter eines Wertstoffhofs, bei dem der Verdacht besteht, dass er unrechtmäßige Gebühren verlangt und sich bereichert hat, darf an einen anderen Arbeitsort versetzt werden. Die Versetzung darf auch auf Erkenntnisse aus einer verdeckten Observation durch eine Detektei gestützt werden.

In einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz ging es um die Versetzung eines Arbeitnehmers auf einem Wertstoffhof. Seine Aufgabe war es, die auf dem Wertstoffhof angelieferten Abfälle zu begutachten und die entsprechenden Entsorgungsgebühren zu erheben und zu kassieren. Aufgrund von mehreren Hinweisen von Bürgern ließ der Arbeitgeber den Kläger von einer Detektei an drei Tagen observieren und befragte auch Mitarbeiter und den Kläger. Ein gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Der Arbeitgeber versetzte den Kläger daraufhin an einen anderen Standort ohne Wertstoffhof, 56 km vom Wohnort des Klägers entfernt. Gegen diese Versetzung klagte der Arbeitnehmer.

Versetzung an anderen Arbeitsort wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten

Die Klage hatte vor dem LAG Rheinland-Pfalz keinen Erfolg. Das LAG entschied, dass die Versetzung rechtmäßig ist, da sie der Ausübungskontrolle nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB standhält. Der Arbeitgeber habe ein berechtigtes Interesse daran, den Kläger nicht mehr auf dem Wertstoffhof einzusetzen, da aufgrund der vorgetragenen Tatsachen der Verdacht bestand, dass der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten an diesem Arbeitsort verletzt hatte.

Die Verwertung der Observationsberichte der Detektei sei hierbei nach Auffassung des LAG mit dem Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar. Das Gericht begründete dies damit, dass es nicht notwendig sei, die tatsächlichen Anhaltspunkte, die aus Sicht des Arbeitgebers den Verdacht einer schweren Pflichtverletzung oder Straftat begründeten, vor Beauftragung der Detektei zu dokumentieren. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bestanden gegen den Kläger genügend Verdachtsmomente, die eine verdeckte Observation als geboten erschienen ließen; denn zum einen sei in einer Betriebsratssitzung im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten auf dem Wertstoffhof der Name des Klägers gefallen; zudem hatte auch ein Kunde mitgeteilt, dass der Kläger Abfall "am Landkreis vorbei" gegen Geld annehme. Zuletzt hatte auch der Niederlassungsleiter selbst beobachtet, dass Personen, die mit vollen Anhängern gezielt nach dem Kläger fragten, ohne abzuladen wieder wegfuhren, wenn der Kläger nicht im Wertstoffhof gewesen war.

Überwachung durch Detektive war zulässig

Das LAG entschied weiter, dass die Überwachung auch nicht unverhältnismäßig gewesen sei, da weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts nicht zur Verfügung standen.

(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 11.4.2019, 5 Sa 371/18)


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