LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 11.4.2019, 5 Sa 371/18

Die Verwertung von verdeckten Überwachungen kann zulässig sein, wenn vorher nachweislich ausreichend Verdachtsmomente bestehen und keine milderen Mittel in Betracht kommen. Diese Verdachtsmomente sollten zwar im Vorfeld dokumentiert werden, zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht.

Sachverhalt

Der Kläger des vorliegenden Falls hatte zuletzt auf einem Wertstoffhof der Beklagten, einem Unternehmen der Entsorgungsbranche, gearbeitet. Er hatte hier die angelieferten Abfälle zu begutachten und die entsprechenden Entsorgungsgebühren zu erheben und zu kassieren. Aufgrund von mehreren Hinweisen von Bürgern ließ die Beklagte den Kläger von einer Detektei an 3 Tagen observieren und befragte auch Mitarbeiter und den Kläger. Ein gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Die Beklagte versetzte den Kläger daraufhin an einen anderen Standort ohne Wertstoffhof, 56 km vom Wohnort des Klägers entfernt. Hiergegen klagte der Kläger.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Gericht entschied, dass die Versetzung rechtmäßig sei, sie insbesondere der Ausübungskontrolle nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB standhielt; denn die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse, den Kläger nicht mehr auf dem Wertstoffhof einzusetzen, da aufgrund der vorgetragenen Tatsachen der Verdacht bestand, dass der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hatte. Die Verwertung der Observationsberichte der Detektei sei hierbei nach Auffassung des LAG mit dem Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar. Das Gericht begründete dies damit, dass es nicht notwendig sei, die tatsächlichen Anhaltspunkte, die aus Sicht der Beklagten den Verdacht einer schweren Pflichtverletzung oder Straftat begründeten, vor Beauftragung der Detektei zu dokumentieren. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bestanden gegen den Kläger genügend Verdachtsmomente, die eine verdeckte Observation als geboten erschienen ließen; denn zum einen sei u. a. in einer Betriebsratssitzung im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten auf dem Wertstoffhof der Name des Klägers gefallen; zudem hatte auch ein Kunde mitgeteilt, dass der Kläger Abfall "am Landkreis vorbei" gegen Geld annehme. Zuletzt hatte auch der Niederlassungsleiter selbst beobachtet, dass Personen, die mit vollen Anhängern gezielt nach dem Kläger fragten, ohne abzuladen wieder wegfuhren, wenn der Kläger nicht da gewesen war.

Das LAG entschied weiter, dass die Überwachung auch nicht unverhältnismäßig gewesen sei, da weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts nicht zur Verfügung standen.

Im vorliegenden Fall hatten die Detektive mehrere Male beobachtet, dass der Kläger von Kunden, die Abfall angeliefert haben, an deren Fahrzeugen etwas entgegengenommen und in seine Jackentasche gesteckt hatte oder auch einer betriebsfremden Person gestattete, den Wertstoffhof mit einem Sprinter zu befahren, um sich dort auch außerhalb der Öffnungszeiten aufzuhalten und den Wagen mit Metallgegenständen zu beladen. Diese Verdachtspunkte konnte der Kläger nicht entkräften.

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