Sexuelle Belästigung rechtfertigt nicht in jedem Fall eine Kündigung

Einer Kollegin tätschelte er den Po und umarmte sie, eine andere fasste er von hinten an und schüttelte sie. Wegen wiederholter sexueller Belästigung wurde ein Berliner Vertriebsmanager fristlos entlassen. Doch für die Frauen in der Zeitarbeitsfirma ist der umstrittene Leiter keine Vergangenheit: Er muss wieder eingestellt werden, entschied das Arbeitsgericht Berlin. Auch entgangenes Gehalt seit Dezember 2014 solle nachgezahlt werden.
Vorherige Abmahnung wäre notwendig gewesen
Die fristlose Kündigung sei unwirksam, heißt es im Urteil vom 8. April 2015 (Az. 10 Ca 18240/14).
Eine vorherige Abmahnung habe gefehlt, begründeten die Richter die Entscheidung. Sie verwiesen auch auf die Verhältnismäßigkeit - so sei eine fristlose Kündigung das letzte Mittel. Verwiesen wurde außerdem darauf: Zu den Vorfällen sei es schon ein halbes Jahr vor der Kündigung gekommen - augenscheinlich hätten die betroffenen Arbeitnehmerinnen die Übergriffe als nicht so gravierend empfunden, sonst hätten sie diese der Unternehmungsleitung doch zeitnah mitgeteilt, hieß es im Urteil.
Rechtsstreit geht in die nächste Instanz
Die Richter ließen das Argument des Unternehmens nicht gelten, dass die Kolleginnen verängstigt gewesen seien und sich erst nicht trauten, die Übergriffe anzusprechen. Das sei nicht nachvollziehbar, steht im Urteil. Der Rechtsstreit geht nun in die zweite Instanz: Die Firma habe Berufung eingelegt, wie ein Gerichtssprecher sagte.
Firmen-Anwalt Alexander Birkhahn versteht die Welt nicht mehr. «Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten lediglich mit einer Abmahnung sanktioniert werden soll». Unverständlich sei, dass das Gericht keine Zeugen befragt habe. Der Vorsitzende Richter, der das Urteil fällte, ist mittlerweile in Pension.
BAG: Umstände des Einzelfalls sind entscheidend
Ob unsittliche Annäherung tatsächlich eine Entlassung nach sich zieht, hängt laut Bundesarbeitsgericht immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz müsse nicht zwangsläufig zur fristlosen Kündigung des Täters führen, schränkte das Gericht erst im Februar zu hohe Erwartungen Betroffener ein.
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