Angebot der Karriereförderung durch "Hochschlafen" erfüllt Tatbestand der Bestechlichkeit
Der Angeklagte war Leiter der Polizeiinspektion beim Landeskriminalamt. Im Rahmen eines Interviews hatte er einer Mitarbeiterin Komplimente gemacht und auf eine Stelle hingewiesen, auf der er sich diese gut vorstellen könne. Direkt danach hatte er sie gefragt, ob sie sich auf diese Stelle "hochschlafen" bzw. generell "nach oben schlafen" wolle.
Der Leiter der Polizeiinspektion war selber nicht zuständig für die Einstellung, jedoch innerhalb seiner Dienststelle für personelle Anliegen, Vorschläge, Umsetzungen, Zweitbeurteilungen und die Besetzung befristeter Stellen zuständig.
Verurteilung wegen Bestechlichkeit
Das Landgericht Braunschweig hatte den Polizeibeamten aufgrund des Vorfalls wegen Bestechlichkeit zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision blieb ohne Erfolg.
Das Argument des Beamten, die konkrete Art der Förderung im Austausch für die sexuelle Gefälligkeit sei zu unbestimmt gewesen und der Tatbestand der Bestechlichkeit damit nicht erfüllt, lehnte der BGH ab.
Beamter habe sich eindeutig als "käuflich" erwiesen
Pflichtwidrig handele, wer "seine amtliche Stellung dazu missbraucht, eine durch die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht", so das Gericht. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass die Diensthandlung nicht genau bestimmt worden war, denn der Dienstellenleiter habe sich grundsätzlich als "käuflich" erwiesen. Seine Äußerungen hätten die Richtung, in die er tätig werden wollte, eindeutig vorgezeichnet.
In Aussicht gestellte Diensthandlung war erkennbar
Es handle sich dabei auch nicht lediglich um eine Zuwendung für die allgemeine Geneigtheit des Polizisten oder die unbestimmte Zusage, er werde seinen Einfluss geltend machen. Mit der in Aussicht gestellten Einflussnahme bei Stellenbesetzungen in seiner Funktion als Dienststellenleiter war die Diensthandlung erkennbar, lediglich die zukünftig zu besetzende Stelle war noch ungewiss.
Einfluss auf Ermessensausübung stellt Vorteil dar
Zudem habe die Aufnahme der Amtshandlung nicht im freien Belieben des Beamten gelegen. Vielmehr waren Personalentscheidungen betroffen, die in seinen originären Aufgabenbereich fielen bzw. auf die er eine praktische Einflussmöglichkeit hatte. Soweit sich der Angeklagte bereit gezeigt hat, sich bei Ausübung seines Ermessens durch die Gewährung des Geschlechtsverkehrs beeinflussen zu lassen, stellt dies einen Vorteil für diese Diensthandlung dar.
(BGH, Beschluss v. 07.04.2020, 6 StR 52/20)
-
Berechnung der Tauschtage und des Umwandlungsbetrags
938
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
893
-
Voraussetzungen und Geltendmachung der Tauschtage
842
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
7261
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
6662
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
449
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
359
-
Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
3162
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
280
-
Keine Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD bei Renteneintritt
2132
-
Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
10.09.20262
-
Mehr Vollzeitbeschäftigung als Ausweg für Personalmangel im öffentlichen Dienst?
09.09.2026
-
Haftung für diskriminierende Stellenanzeigen auf Jobportalen
27.08.2026
-
Verharmlosung des Holocausts im Dienst führt zur Entlassung aus der Bundeswehr
26.08.2026
-
Arzt mit eingeschränkter Berufsausübungserlaubnis hat Anspruch auf Tarifgehalt
25.08.2026
-
Gewährung der Tauschtage im folgenden Kalenderjahr
13.08.2026
-
Berechnung der Tauschtage und des Umwandlungsbetrags
13.08.2026
-
Voraussetzungen und Geltendmachung der Tauschtage
13.08.2026
-
Tauschtage für Beschäftigte des Bundes
13.08.2026
-
17,5 Jahre später: Vorbeschäftigung verhindert sachgrundlose Befristung
12.08.2026