Polizeiinspektor: Karriere gegen sexuelle Gefälligkeit

Ein Polizeiinspektor, der die Förderung der Karriere einer Mitarbeiterin bei Stellenbesetzungen gegen sexuelle Gefälligkeit in Aussicht stellt, erfüllt den Tatbestand der Bestechlichkeit auch dann, wenn die konkrete Art der Förderung unbestimmt bleibt. Dies entschied der BGH in einem aktuellen Urteil. 

Der Angeklagte war Leiter der Polizeiinspektion beim Landeskriminalamt. Im Rahmen eines Interviews hatte er einer Mitarbeiterin Komplimente gemacht und auf eine Stelle hingewiesen, auf der er sich diese gut vorstellen könne. Direkt danach hatte er sie gefragt, ob sie sich auf diese Stelle "hochschlafen" bzw. generell "nach oben schlafen" wolle. 

Der Leiter der Polizeiinspektion war selber nicht zuständig für die Einstellung, jedoch innerhalb seiner Dienststelle für personelle Anliegen, Vorschläge, Umsetzungen, Zweitbeurteilungen und die Besetzung befristeter Stellen zuständig.

Verurteilung wegen Bestechlichkeit

Das Landgericht Braunschweig hatte den Polizeibeamten aufgrund des Vorfalls wegen Bestechlichkeit zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision blieb ohne Erfolg. 

Das Argument des Beamten, die konkrete Art der Förderung im Austausch für die sexuelle Gefälligkeit sei zu unbestimmt gewesen und der Tatbestand der Bestechlichkeit damit nicht erfüllt, lehnte der BGH ab.

Beamter habe sich eindeutig als "käuflich" erwiesen

Pflichtwidrig handele, wer "seine amtliche Stellung dazu missbraucht, eine durch die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht", so das Gericht. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass die Diensthandlung nicht genau bestimmt worden war, denn der Dienstellenleiter habe sich grundsätzlich als "käuflich" erwiesen. Seine Äußerungen hätten die Richtung, in die er tätig werden wollte, eindeutig vorgezeichnet. 

In Aussicht gestellte Diensthandlung war erkennbar

Es handle sich dabei auch nicht lediglich um eine Zuwendung für die allgemeine Geneigtheit des Polizisten oder die unbestimmte Zusage, er werde seinen Einfluss geltend machen. Mit der in Aussicht gestellten Einflussnahme bei Stellenbesetzungen in seiner Funktion als Dienststellenleiter war die Diensthandlung erkennbar, lediglich die zukünftig zu besetzende Stelle war noch ungewiss.

Einfluss auf Ermessensausübung stellt Vorteil dar

Zudem habe die Aufnahme der Amtshandlung nicht im freien Belieben des Beamten gelegen. Vielmehr waren Personalentscheidungen betroffen, die in seinen originären Aufgabenbereich fielen bzw. auf die er eine praktische Einflussmöglichkeit hatte. Soweit sich der Angeklagte bereit gezeigt hat, sich bei Ausübung seines Ermessens durch die Gewährung des Geschlechtsverkehrs beeinflussen zu lassen, stellt dies einen Vorteil für diese Diensthandlung dar.

(BGH, Beschluss v. 07.04.2020, 6 StR 52/20)




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