Pflicht des Arbeitgebers zur Organisation einer Ersten Hilfe

Arbeitgeber im öffentlichen Dienst sind gesetzlich verpflichtet, eine Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen zu gewährleisten. Hierfür haben sie eine ausreichende Anzahl von Ersthelferinnen oder Ersthelfern zur Verfügung zu stellen.

Eine gesetzliche Pflicht zur Hilfeleistung besteht grundsätzlich für Jedermann nach § 323c Strafgesetzbuch. Im betrieblichen Bereich ist jedoch der Arbeitgeber zusätzlich nach § 10 Arbeitsschutzgesetz zu einer Ersten Hilfe und zu sonstigen Notfallmaßnahmen verpflichtet. Diese Aufgabe kann auf nachgeordnete Führungskräfte wie Behördenleiter oder andere Vorgesetzte übertragen werden. Der Arbeitgeber hat die notwendigen Mittel, Einrichtungen und Gerätschaften zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Anzahl an Ersthelferinnen und Ersthelfern zu sorgen. Beispielhaft muss es bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten einen Ersthelfer vor Ort geben. Dass diese Personen ihr Wissen regelmäßig auffrischen müssen, versteht sich von selbst. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat hierzu eine aktuelle Broschüre veröffentlicht.

Anforderungen an die Erste-Hilfe-Ausstattung

Der Arbeitgeber hat auch weitere Aufgaben wie die Überprüfung des Erste-Hilfe-Materials, der Meldeeinrichtungen und sonstiger Geräte zu erfüllen. Weitere Verpflichtungen für den Arbeitgeber ergeben sich zudem aus der Arbeitsstättenverordnung und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten. Diese stellen unter anderem Anforderungen an Erste-Hilfe-Räume. Nach § 21 SGB VII hat der Unternehmer auch Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren durchzuführen.

 

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Broschüre der DGUV zu Betriebliche Ersthelferinnen und Ersthelfer im öffentlichen Dienst

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