Keine Entschädigung eines schwerbehinderten Bewerbers wegen Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch
Die Beklagte schrieb eine Stelle als Sachbearbeiter/in im Bereich des Jugendamtes aus. Entsprechend den Vorgaben des § 164 Abs. 1 SGB IX informierte sie die Agentur für Arbeit über die zu besetzende Stelle. Auf diese Ausschreibung bewarb sich der Kläger unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung. Da sich im Folgenden herausstellte, dass die Stelle aus personalwirtschaftlichen Gründen intern besetzt werden konnte, brach die Beklagte unter Benachrichtigung der Agentur für Arbeit und sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber das Stellenbesetzungsverfahren ab, ohne den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Die Stelle wurde dann mit einem der Auszubildenden besetzt.
Da sich der Kläger durch den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens aufgrund seiner Schwerbehinderung diskriminiert fühlte, klagte er auf eine Entschädigung in Höhe von 11.984,94 EUR. Er begründete dies damit, dass die Beklagte ihre Pflicht zur rechtzeitigen Information über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens und den dafür maßgeblichen Grund verletzt habe. Zudem habe sie den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes dadurch verletzt, dass sie die Agentur für Arbeit unzureichend bzw. zu spät über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens informiert hatte.
Kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach AGG
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das LAG Hamm begründete seine Entscheidung damit, dass hier kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegt.
Nach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Hierbei bedarf es eines Kausalzusammenhangs, der dann gegeben ist, wenn die Benachteiligung an einen oder mehrere in § 1 AGG genannte Gründe anknüpfe oder dadurch motiviert sei.
Dieser Kausalzusammenhang sei vorliegend jedoch nicht feststellbar. Aufgrund des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens habe keine Notwendigkeit mehr zur Einladung für ein Vorstellungsgespräch bestanden, da keine Stelle mehr zu besetzen gewesen sei. Auch habe die Beklagte aufgrund des Abbruchs mit keinem Bewerber ein Vorstellungsgespräch geführt, so dass der Kläger keine ungünstigere Behandlung als die übrigen, nicht schwerbehinderten Bewerber erfahren haben. Der Abbruch des Bewerbungsverfahrens durch den Arbeitgeber stelle dagegen einen Gegenbeweis dafür dar, dass für die unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch andere Gründe als die Schwerbehinderung erheblich gewesen seien.
Keine Mitteilungspflicht über den Abbruch einer Stellenausschreibung
Entgegen der Ansicht des Klägers lag auch kein Indiz für eine potenzielle Diskriminierung darin, dass die Beklagte die Agentur für Arbeit nicht über den Abbruch ausreichend informiert habe. Auch wenn eine Verletzung der Mitteilungspflichten durch den Arbeitgeber geeignet sein könne, die tatsächliche Vermutung einer Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung zu begründen, sei der Arbeitgeber gem. § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nur verpflichtet, vor der Besetzung einer freien Stelle frühzeitig mit der Agentur für Arbeit Verbindung aufzunehmen. Stattdessen sehe die Vorschrift keine Mitteilungspflicht über den Abbruch einer Stellenausschreibung vor.
Auf Rechtmäßigkeit des Abbruchs der Stellenausschreibung kommt es nicht an
Für die Frage des Entschädigungsanspruchs komme es auf die Rechtmäßigkeit des Stellenabbruchs nicht an. Auch wenn Fehler im Besetzungsverfahren Schadensersatzansprüche auslösen könnten, seien diese ausschließlich im Rahmen eines Konkurrentenverfahrens (welches jedoch bei vorzeitigem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht in Betracht komme) unter Berufung auf die Verletzung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs und nicht im Rahmen eines Entschädigungsanspruchs nach dem AGG geltend zu machen (LAG Hamm, Urteil vom 30.3.2023, 11 Sa 878/22).
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