Krankenhausträger haftet für Fehler bei OP durch Belegarzt
Dem Urteil lag der folgende Fall zugrunde.
Patientin erlitt bei OP Rückenmarksschädigung
Eine Frau begab sich aufgrund leichter Beschwerden im Nackenbereich in die Klinik des beklagten Krankenhausträgers, in der der zwischenzeitlich verstorbene Neurochirurg als Belegarzt die Operation vornahm. Anlässlich dieser Operation wurde ihr Nervenkanal so erheblich geschädigt, dass sie einen inkompletten Querschnitt, sowie Blasen- und Mastdarmstörung erlitt. In einem flankierend laufenden Strafverfahren konnte ermittelt werden, dass der Operateur an einer Alkoholerkrankung litt, dennoch untersagte die verklagte Klinik seine Tätigkeit nicht.
Gericht: Organisationsverschulden des Krankenhausträgers
In dem Zivilverfahren hat das Landgericht Münster ein neurochirurgisches Gutachten eingeholt, das bestätigte, dass die Operation bei der Klägerin gar nicht erforderlich war. Dem Belegkrankenhaus wurden überdies eklatante Organisationsverschulden vorgeworfen. Sowohl niedergelassene Ärzte als auch Krankenhausträger sind zu einer sachgerechten Organisation, Koordination und Überwachung der Behandlungsabläufe verpflichtet.
Wird durch einen Verstoß gegen diese weit ausgelegte Pflicht bei einem Patienten ein Schaden verursacht, kommt eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens in Betracht. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch aus §§ 611, 241 Abs. 2 BGB. Der Krankenhausträger durfte keine belegärztliche Tätigkeit in seinem Haus ermöglichen, von der er aufgrund eigener Erkenntnisse annehmen musste, dass sich diese schädigend für Patienten auswirken könnte.
Das Landgericht hat den Krankenhausträger sodann zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 Euro verurteilt. Ferner stellte das Gericht fest, dass der Krankenhausträger auch zur Zahlung der weiteren materiellen Ansprüche verpflichtet sei, die einen Millionenbetrag ausmachen (LG Münster, Urteil v. 1.3.2018, 111 O 25/14).
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