Keine Umzugskosten für Mitarbeiter am künftigen BND-Standort Berlin

Das Gericht beschäftigte sich dem folgenden Fall eines Mitarbeiters, der bei der Einstellung bereits wusste, dass der zukünftige Beschäftigungsort Berlin sein wird.
Künftiger Behördenstandort stand bei Einstellung bereits fest
Der Kläger wurde 2014 zum BND versetzt und nahm seinen Dienst an einem Standort in Bayern auf. Hierfür wurde ihm Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, weil er am künftigen Behördenstandort in Berlin verwendet werden sollte. Er pendelte deshalb zum bisherigen Behördenstandort und erhielt dafür Trennungsgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Als sein Dienstposten 2018 im Rahmen der Funktionalen Konzentration des BND nach Berlin verlagert wurde, sagte ihm die Behörde Umzugskostenvergütung zu, womit der Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld grundsätzlich entfiel.
Der Kläger begehrte unter Bezugnahme auf eine nach § 3 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) getroffene Festlegung des Bundeskanzleramtes, ihn so zu stellen, dass die Umzugskostenvergütungszusage erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird. Die mit diesem Begehren nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage blieb bei dem in erster und zugleich letzter Instanz zuständigen Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg.
Regelung im Bundesumzugskostengesetz
Nach § 3 Abs. 3 BUKG kann die oberste Dienstbehörde u.a. im Falle einer wesentlichen Restrukturierung festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird. Für diesen Zeitraum besteht dann ein Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld. Nach Ablauf der drei Jahre kann unter Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung für weitere fünf Jahre Trennungsgeld beansprucht werden (sog. „3 + 5-Regelung“).
Mitarbeiter war für den Dienstort Berlin eingestellt worden
Der Kläger gehört nicht zu den von der Festlegung des Bundeskanzleramtes begünstigten Beschäftigten des BND. Bei dieser Festlegung handelt es sich nicht, wie die Behörden gemeint haben, um eine Verwaltungsvorschrift, die erst noch vom BND als nachgeordneter Behörde umzusetzen wäre, sondern um einen unmittelbar an die betroffenen Bediensteten gerichteten Verwaltungsakt in Gestalt einer sogenannten Allgemeinverfügung. Der Frage, ob die Festlegung mit der Zugänglichmachung im Intranet des BND wirksam bekanntgemacht worden ist, brauchte der Senat nicht nachzugehen. Denn die Festlegung kann von den Bediensteten des BND unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 3 Abs. 3 BUKG nur so verstanden werden, dass sie ausschließlich solchen Bediensteten zugutekommt, die die Verlagerung des Dienstortes im Verhältnis zu herkömmlichen Dienstortwechseln besonders belastet. Dazu zählen nach der Festlegung u.a. diejenigen nicht, die wie der Kläger bereits für den Standort Berlin eingestellt worden sind und sich in ihrer Lebensplanung von vornherein auf eine Tätigkeit an diesem Dienstort einstellen konnten (BVerwG, Urteil v. 28.11.2019, 5 A 4.18).
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