Kettenverträge an Unis nicht zwingend rechtswidrig

Dienen solche «Kettenverträge» in einem erheblichen Zeitraum der beruflichen Qualifizierung der Wissenschaftler, spreche dies gegen eine missbräuchliche Ausnutzung der nach Wissenschaftszeitvertragsgesetz möglichen Befristungen, urteilte das höchste deutsche Arbeitsgericht in Erfurt.
Befristungen über einen Zeitraum von 22 Jahren
Dem Gericht lag der Fall einer Wissenschaftlerin vor, die an der Uni Leipzig insgesamt 22 Jahre lang über befristete Arbeitsverträge und zuletzt in Drittmittelprojekten beschäftigt war. Während dieser Zeit schrieb sie eine Doktorarbeit und erwarb die Habilitation. Die zuletzt vereinbarte Befristung bis Ende Oktober 2011 hielt die Frau für unwirksam. Das Arbeitsgericht hatte ihre Klage zurückgewiesen, das Landesarbeitsgericht Sachsen gab ihr Recht.
Dagegen war der Freistaat Sachsen beim BAG in Revision gegangen.
BAG: Letzte Befristung war nicht zu beanstanden
Das BAG sah bei der letzten Befristung keinen Rechtsmissbrauch. Allerdings konnten die Erfurter Richter den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden, da die dafür vorliegenden Erkenntnisse nicht ausreichten. Die Richter verwiesen den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht, das die letzte Befristung erneut prüfen soll (BAG, Urteil v. 8.6.2016, 7 AZR 259/14).
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