VKA nimmt betrieblich-schulische Ausbildungen bei Gesundheitsberufen in TVöD auf

Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) hat mit den Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion bei Tarifverhandlungen über die Einbeziehung betrieblich-schulischer Ausbildungen bei den Gesundheitsberufen in den TVAöD-Pflege eine Einigung erzielt.
Auszubildende erhalten Entgelt
Mit dem bereits am 30. Oktober 2018 vereinbarten Abschluss setzen die Tarifvertragsparteien zügig das vom Bundestag am 9. November 2018 beschlossene Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) um.
„Die Einbeziehung der Auszubildenden bei den Gesundheitsberufen in den TVAöD-Pflege mit einem eigenen Ausbildungsentgelt erhöht die Attraktivität dieser Ausbildungsberufe erheblich. Damit tun wir etwas für den Nachwuchs in den Gesundheitsberufen und wirken so auch an dieser Stelle dem Fachkräftemangel im Gesundheitswesen entgegen. Auf diesem zukunftsweisenden Weg wollen wir weitergehen.“, so Dr. Dirk Tenzer, Vorsitzender des Gruppenausschusses für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen der VKA.
Der Gruppenausschuss hatte der Tarifeinigung unter der Maßgabe zugestimmt, dass diese nur dann rechtswirksam werden darf,
- wenn das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) nach Art. 78 GG rechtswirksam zustande gekommen ist und
- VKA und Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) einvernehmlich erklärt haben, dass die sich aus der Tarifeinigung ergebenden Ausbildungskosten refinanziert sind.
Wird diese Voraussetzung erfüllt, profitieren Schülerinnen/Schüler nach dem Diätassistentengesetz, dem Ergotherapeutengesetz, dem Gesetz über den Beruf des Logopäden, dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz, dem Orthoptistengesetz und dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin. Sie werden dann ab dem 1. Januar 2019 die in der Tarifeinigung vom April 2018 vereinbarten Ausbildungsentgelte erhalten.
Sollten die vorstehenden Maßgaben nicht innerhalb der noch bis zum 14. Dezember 2018 laufenden Erklärungsfrist (Ziffer 4 der Tarifeinigung) erfüllt sein, wird die VKA die Tarifeinigung widerrufen.
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