Public Corporate Governance Kodex Beteiligungen des Landes BW

Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat am 8.1.2013 den „Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg“ beschlossen. Der PCGK enthält wesentliche Bestimmungen geltenden Rechts zur Leitung und Überwachung von Landesbeteiligungen sowie national und international anerkannte Standards guter Unternehmensführung.

Ziel ist es, mit den Vorgaben des Kodex die Unternehmensführung und -überwachung der Beteiligungen des Landes transparenter und nachvollziehbarer zu machen. Der PCGK kann auf der Webseite des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg ( www.mfw.baden-wuerttemberg.de) heruntergeladen werden.

Anwendungsbereich des PCGK

Der Anwendungsbereich des PCGK erstreckt sich auf Unternehmen in privatrechtlicher Rechtsform (GmbH, AG etc.), Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die der Aufsicht des Landes unterstehen (z. B. Anstalt des öffentlichen Rechts) und Personengesellschaften (bspw. GmbH & Co. KG) an denen das Land mehrheitlich beteiligt ist. Zu den Landesbeteiligungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform zählen insbesondere die Universitätskliniken und die Zentren für Psychiatrie. Landesbeteiligungen, an denen das Land mehrheitlich beteiligt ist und deren Anteile von der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH und der Beteiligungsgesellschaft des Landes Baden-Württemberg gehalten werden, gelten als Beteiligungen des Landes und fallen ebenso in den Anwendungsbereich des PCGK des Landes. Landesbeteiligungen, die aufgrund einer Börsennotierung dem DCGK unterliegen, sind dagegen von der Anwendung des PCGK des Landes ausgenommen.

Angaben zur Vergütung von Organen

Gemäß Rn. 96 des PCGK ist im Anhang zum Jahresabschluss die Gesamtvergütung der Geschäftsleitung, getrennt nach Grundvergütung, erfolgsabhängiger Vergütung und sonstigen geldwerten Vorteilen, zu veröffentlichen. Darüber hinaus ist über eine Ruhegehaltszusage zusammengefasst zu berichten. Schließlich ist die Gesamtsumme sämtlicher Vergütungen anzugeben, die einem Mitglied der Geschäftsleitung von Dritten im Hinblick auf diese Tätigkeit gewährt werden, insbesondere für die Übernahme von Tätigkeiten in Organen von Unternehmen.

Die Vergütung jedes Mitglieds des Überwachungsorgans soll nach dessen Zustimmung individualisiert und aufgeteilt nach Bestandteilen im Anhang zum Jahresabschluss veröffentlicht werden. Hierbei sollen auch die an die Mitglieder des Überwachungsorgans gezahlten Vergütungen oder gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, gesondert angegeben werden.

Entsprechenserklärung

Das für die Beteiligungsverwaltung zuständige Ministerium für Finanzen und Wirtschaft des Landes bzw. die ansonsten fachlich zuständigen Ministerien haben dafür Sorge zu tragen, dass der von der Landesregierung beschlossene PCGK beachtet und in das Regelwerk für die jeweilige Beteiligung (Satzung, Geschäftsordnung, Beschluss der Anteilseignerversammlung oder Selbstverpflichtung der Organe) aufgenommen wird. Die Geschäftsleitung und das Überwachungsorgan haben jährlich zu erklären, dass den Empfehlungen des PCGK des Landes entsprochen wurde und wird (Entsprechenserklärung) bzw. welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht („comply or explain“). Diese Erklärung ist auf der Internetseite des Unternehmens oder im elektronischen Bundesanzeiger dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.

Abgabe einer Unabhängigkeitserklärung

Zudem sieht Rn. 105 des PCGK vor, dass im Vorfeld der Wahl des Abschlussprüfers eine Erklärung des vorgesehenen Abschlussprüfers einzuholen ist, ob und ggf. welche geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Abschlussprüfer und dem zu prüfenden Unternehmen bestehen.