Zusammenfassung

Unter Personalaufwendungen sind alle auf Arbeitgeberseite anfallenden Aufwendungen im Zusammenhang mit den aktiven Beschäftigten der Kommune zu verstehen. Dazu gehören in erster Linie die Bruttobeträge der Beschäftigungsentgelte und die Bezüge der Beamten einschließlich des Urlaubs- und Weihnachtsgelds sowie alle Sachbezüge, die als geldwerte Vorteile zu versteuern sind. Weiterhin sind Aufwendungen wie Beihilfen und Beiträge zur Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft zu berücksichtigen.

Der Beitrag ist angelehnt an die Regelungen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements in Nordrhein-Westfalen. Die Inhalte der hierbei maßgeblich zugrunde gelegten Regelungen der Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW) finden sich jedoch weitestgehend auch in den Bestimmungen der anderen Bundesländer wieder.

1 Typische Personalaufwendungen

Obwohl Personalaufwendungen nicht brutto an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden, werden sie in der Buchhaltung in voller Höhe erfasst.

Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätsbeitrag und die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- und Krankenversicherung) schuldet steuerrechtlich der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber übernimmt lediglich deren Abführung an das Finanzamt. Deshalb zählen diese Abgaben zu den Löhnen und Gehältern.

 
Praxis-Beispiel

Typische Personalaufwendungen

Im Folgenden sehen Sie einige typische Personalaufwendungen:

  • Löhne/Gehälter, Bezüge für geleistete Arbeitszeit

    • Löhne, Gehälter, Bezüge
    • Überstundenvergütungen und Zeitzuschläge
    • Zulagen für Beamte
    • Vermögenswirksame Leistungen
  • Löhne/Gehälter für andere Zeiten

    • Weihnachtsgeld
    • Urlaubsgeld
  • Sachbezüge

    • Individuelle Essenszuschüsse
    • Freie Unterkunft und Verpflegung
    • Dienstfahrzeuge mit Privatnutzung
    • Dienstwohnungen
  • Sonstige Aufwendungen mit Lohn-, Gehalts- oder Bezugscharakter

    • ABM-Kräfte
    • Praktikanten
    • Nebenamtliche oder nebenberufliche Kräfte
    • Freie Mitarbeiter

2 Abgrenzung innerhalb der Personalaufwendungen und gegenüber den Versorgungsaufwendungen

Nach den §§ 2 und 39 KomHVO NRW ist im Ergebnisplan und in der Ergebnisrechnung zwischen

  • Personalaufwendungen sowie
  • Versorgungsaufwendungen

zu unterscheiden. Das Gleiche gilt auch für Finanzplan und Finanzrechnung.

Nach den Zuordnungsvorschriften zum kommunalen haushaltsrechtlichen Kontenrahmen (Kommunaler Kontierungsplan), die als vom zuständigen Ministerium erlassene Verwaltungsvorschrift ein vorgegebenes Muster nach § 133 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) darstellen, ist dabei wie folgt zu unterscheiden:

  • Personalaufwendungen

    • Bezüge der Beamten, Vergütungen der Tarifbeschäftigten, Aufwendungen für sonstige Beschäftigte
    • Beiträge zu Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen
    • Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
    • Beihilfen und Unterstützungsleistungen und dergleichen für Beschäftigte
    • Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für Beschäftigte und Altersteilzeit
    • Aufwendungen für Rückstellungen für nicht genommenen Urlaub und Arbeitszeitguthaben
    • Pauschalierte Lohnsteuer
  • Versorgungsaufwendungen

    • Versorgungsaufwendungen
    • Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
    • Beihilfen und Unterstützungsleistungen und dergleichen für Versorgungsempfänger
    • Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für Versorgungsempfänger

3 Zentrale oder dezentrale Planung und Bewirtschaftung

3.1 Veranschlagung von Personalaufwendungen

§ 18 Abs. 1 KomHVO NRW legt fest, dass sich die Veranschlagung von Personalaufwendungen in den Teilplänen nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen richtet. Dabei können die Personalaufwendungen für Personen, die nicht im Stellenplan geführt werden, zentral veranschlagt werden. Bei einer zentralen Veranschlagung und Bewirtschaftung würde sich eine Veranschlagung im Produktbereich "Innere Verwaltung" anbieten. Die Festlegung der Vorgehensweise hierzu sollte zwischen Finanz- und Personalverwaltung im Vorfeld abgestimmt werden.

3.2 Veranschlagung von Versorgungs- und Beihilfeaufwendungen

Für Versorgungs- und Beihilfeaufwendungen können diese nach § 18 Abs. 2 KomHVO NRW auf die Teilpläne aufgeteilt oder zentral veranschlagt werden. Bei einer zentralen Veranschlagung und Bewirtschaftung würde sich eine Veranschlagung im Produktbereich "Innere Verwaltung" anbieten. Die Festlegung der Vorgehensweise hierzu sollte zwischen Finanz- und Personalverwaltung im Vorfeld abgestimmt werden.

3.3 Zentrale Bewirtschaftung durch Einrichtung von Budgets bzw. Deckungsringen

Im Rahmen der flexiblen Haushaltsbewirtschaftung können Erträge und Aufwendungen nach § 21 Abs. 1 KomHVO NRW zu Budgets verbunden werden. In diesen Budgets sind die Summe der Erträge und die Summe der Aufwendungen für die Haushaltsführung verbindlich. Außerdem darf die Bewirtschaftung der Budgets dabei nach § 21 Abs. 3 KomHVO NRW nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit führen.

(Auch) Die Personal- und Versorgungsaufwendungen können damit (produktgruppen)übergreifend (z. B. zu Amtsbudgets) verbunden werden und diese (Amts)Budgets wiederum für verwaltungsweit untereinander deckungsfähig erklärt werden. Eine solche Vorgehensweise, und auch mögliche Ausnahmen davon, können in den örtlichen Bewirtschaftungsregelungen sowie in den jeweiligen Teilplänen vermerkt werden. Die unterschiedlichen Kostenarten(gruppen) können auch dabei differenziert behandelt werden. So können unterschiedliche Kostenarten gegebenenfalls zu unte...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe TVöD Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge