Im Rahmen der flexiblen Haushaltsbewirtschaftung können Erträge und Aufwendungen nach § 21 Abs. 1 KomHVO NRW zu Budgets verbunden werden. In diesen Budgets sind die Summe der Erträge und die Summe der Aufwendungen für die Haushaltsführung verbindlich. Außerdem darf die Bewirtschaftung der Budgets dabei nach § 21 Abs. 3 KomHVO NRW nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit führen.

(Auch) Die Personal- und Versorgungsaufwendungen können damit (produktgruppen)übergreifend (z. B. zu Amtsbudgets) verbunden werden und diese (Amts)Budgets wiederum für verwaltungsweit untereinander deckungsfähig erklärt werden. Eine solche Vorgehensweise, und auch mögliche Ausnahmen davon, können in den örtlichen Bewirtschaftungsregelungen sowie in den jeweiligen Teilplänen vermerkt werden. Die unterschiedlichen Kostenarten(gruppen) können auch dabei differenziert behandelt werden. So können unterschiedliche Kostenarten gegebenenfalls zu unterschiedlichen Budgets zusammengefasst werden. Kriterien für die Bildung solcher Budgets sollten die Zurechenbarkeit auf Teilpläne und das Handling, sprich der Arbeitsaufwand, für die jeweilige Vorgehensweise sein.

Die Verantwortung für Bewirtschaftung und Controlling der einzelnen (Ämter)Budgets kann dabei den jeweils personalverantwortlichen Führungsebenen (z. B. Amtsleitungen) zugeteilt werden. Eine übergreifende Gesamtverantwortung für die ganze Kommune kann dabei der Personalverwaltung erteilt werden. Auch hier bietet sich im Vorfeld der Festlegung der Vorgehensweise eine Abstimmung zwischen Finanz- und Personalverwaltung an.

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