1 Vorbemerkung

 

Rz. 1

Die Ermächtigung zum Erlass von Arbeitszeitbeschränkungen durch Rechtsverordnung fand sich bereits in § 9 Abs. 2 AZO. Die Regelung wurde übernommen und auf Ruhepausen und Ruhezeiten erweitert.

Durch Art. 21 Nr. 4 bis 8 ArbZRG wurden die bisher aufgrund der Vorgängerregelung des § 9 Abs. 2 AZO erlassenen Arbeitszeitvorschriften für einzelne Arbeiten und bestimmte Arbeitnehmergruppen ganz überwiegend aufgehoben, damit sie keine Sperre für möglicherweise weitergehende tarifliche Regelungen darstellen.

 

Rz. 2

Erhalten blieb zunächst die Regelung des § 15a Abs. 5 GefStoffV, die allerdings zum 31.12.2004 aufgehoben wurde.

 

Rz. 3

Daneben ist § 21 der Druckluftverordnung vom 4.10.1972[1] in Kraft geblieben und weiterhin wirksam[2]. Danach muss nach § 21 Abs. 3 DruckluftVO bei Arbeiten in Druckluft, die vom Arbeitgeber gewerbsmäßig ausgeführt werden, zwischen 2 Arbeitsschichten eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 12 Stunden liegen. Nach § 21 Abs. 4 DruckluftVO darf die Arbeitszeit in Druckluft einschließlich der Ein- und Ausschleusungszeiten höchstens 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich betragen.

Auch müssen den in Druckluft beschäftigten Arbeitnehmern bereits bei einer Einsatzzeit von mehr als 4 Stunden Pausen in der Gesamtdauer von mindestens 30 Minuten gewährt werden (§ 21 Abs. 5 DruckluftVO).

 

Rz. 4

Bislang wurden keine Rechtsverordnungen aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 8 ArbZG erlassen.

 

Rz. 5

Die unionsrechtliche Zulässigkeit von auf § 8 Abs. 1 ArbZG erlassenen Rechtsvorschriften folgt aus Art. 15 der Arbeitszeit-RL[3], die es den Mitgliedsstaaten ausdrücklich gestattet, für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und anzuwenden.

[1] BGBl. I S. 1909; zuletzt geändert durch V v. 18.12.2008, BGBl. I 2768.
[2] Baeck/Deutsch/Winzer/Baeck/Deutsch/Winzer ArbZG § 8 Rz. 6.

2 Voraussetzungen

 

Rz. 6

Voraussetzung für den Erlass einer auf § 8 Abs. 1 gestützten Rechtsverordnung ist, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern in dem betreffenden Beschäftigungsbereich oder mit entsprechenden Arbeiten mit besonderen Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden ist. Dabei ist es für das Merkmal der besonderen Gesundheitsgefahr nicht erforderlich, dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung zu erwarten ist. Vielmehr genügt das Vorliegen einer abstrakten besonderen Gesundheitsgefährdung.

Dies ist der Fall, wenn im Vergleich zu anderen Arbeitnehmergruppen eine erhöhte Gefahr für die Gesundheit der in diesem Bereich tätigen Arbeitnehmer besteht, etwa für gewerbsmäßige Arbeiten in Druckluft.

 

Rz. 7

Soweit dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, können die Arbeitszeit über § 3 ArbZG hinaus beschränkt, die Ruhepausen und Ruhezeiten über die §§ 4 und 5 ArbZG hinaus ausgedehnt, die Regelungen zum Schutz der Nacht- und Schichtarbeitnehmer in § 6 ArbZG erweitert und die Abweichungsmöglichkeiten nach § 7 ArbZG beschränkt werden.

Die Erforderlichkeit ist gegeben, wenn die Regelung geeignet ist, die Gesundheitsgefahr zu reduzieren und keine milderen Mittel zur Herbeiführung dieses Ziels zur Verfügung stehen. Dies setzt voraus, dass die vorhandenen gesetzlichen Regelungen nicht ausreichen, um den Gesundheitsgefahren zu begegnen.

Dem Verordnungsgeber ist für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Beschränkung der Arbeitszeit oder der Ausdehnung der Ruhepausen oder Ruhezeiten dabei ein weiter Wertungs- und Gestaltungsspielraum einzuräumen (vgl. BVerfG, Urteil v. 28.1.1992, 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83 u. 1 BvL 10/91[1]). Insbesondere besteht keine Verpflichtung der staatlichen Stellen, entsprechende Regelungen zu erlassen. Die Gestaltungsfreiheit enthält auch die Befugnis, darüber zu entscheiden, ob und ggfs. wie von der Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnungen Gebrauch gemacht wird. Daher ist ein vor den Verwaltungsgerichten durchsetzbarer Anspruch von Arbeitnehmern oder anderen Einzelpersonen auf den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 8 nicht gegeben (OVG Koblenz, Urteil v. 10.3.1988 – 12 A 171/87[2]).

 

Rz. 8

Ermächtigt zum Erlass der Rechtsverordnungen ist die Bundesregierung. Da das Arbeitszeitgesetz von den Bundesländern als eigene Angelegenheit nach Art. 80 Abs. 2 GG ausgeführt wird, ist hierzu die Zustimmung des Bundesrats erforderlich. Kraft seines Initiativrechts kann der Bundesrat der Bundesregierung nach Art. 80 Abs. 3 GG Vorlagen für den Erlass von auf § 8 ArbZG beruhenden Rechtsverordnungen zuleiten.

[1] NJW 1992, 964.
[2] NJW 1988, 1684.

3 Bergbau (§ 8 Satz 2)

 

Rz. 9

Nicht erfasst werden von der Verordnungsermächtigung des § 8 Beschäftigungsbereiche und Arbeiten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen. Für diese Bereiche können vergleichbare Regelungen (sog. Bergverordnungen) nach § 66 i. V. m. § 68 Bundesberggesetz durch Rechtsverordnung vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlassen werden. Erlassen wurde die Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen[1], die als Spezialregelung dem Arbeitszeitgesetz vorgeh...

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