Rz. 1
Die Ermächtigung zum Erlass von Arbeitszeitbeschränkungen durch Rechtsverordnung fand sich bereits in § 9 Abs. 2 AZO. Die Regelung wurde übernommen und auf Ruhepausen und Ruhezeiten erweitert.
Durch Art. 21 Nr. 4 bis 8 ArbZRG wurden die bisher aufgrund der Vorgängerregelung des § 9 Abs. 2 AZO erlassenen Arbeitszeitvorschriften für einzelne Arbeiten und bestimmte Arbeitnehmergruppen ganz überwiegend aufgehoben, damit sie keine Sperre für möglicherweise weitergehende tarifliche Regelungen darstellen.
Rz. 2
Erhalten blieb zunächst die Regelung des § 15a Abs. 5 GefStoffV, die allerdings zum 31.12.2004 aufgehoben wurde.
Rz. 3
Daneben ist § 21 der Druckluftverordnung vom 4.10.1972[1] in Kraft geblieben und weiterhin wirksam[2]. Danach muss nach § 21 Abs. 3 DruckluftVO bei Arbeiten in Druckluft, die vom Arbeitgeber gewerbsmäßig ausgeführt werden, zwischen 2 Arbeitsschichten eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 12 Stunden liegen. Nach § 21 Abs. 4 DruckluftVO darf die Arbeitszeit in Druckluft einschließlich der Ein- und Ausschleusungszeiten höchstens 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich betragen.
Auch müssen den in Druckluft beschäftigten Arbeitnehmern bereits bei einer Einsatzzeit von mehr als 4 Stunden Pausen in der Gesamtdauer von mindestens 30 Minuten gewährt werden (§ 21 Abs. 5 DruckluftVO).
Rz. 4
Bislang wurden keine Rechtsverordnungen aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 8 ArbZG erlassen.
Rz. 5
Die unionsrechtliche Zulässigkeit von auf § 8 Abs. 1 ArbZG erlassenen Rechtsvorschriften folgt aus Art. 15 der Arbeitszeit-RL[3], die es den Mitgliedsstaaten ausdrücklich gestattet, für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und anzuwenden.
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