Nimmt der Beschäftigte die Tätigkeit nach einer Elternzeit (ohne Teilzeitarbeit) vor dem 1.7. wieder auf, so wird die Jahressonderzahlung um die vollen Kalendermonate der Elternzeit gekürzt. Hinsichtlich der Berechnungsbasis für die Jahressonderzahlung – durchschnittliches Entgelt der Monate Juli, August, September – ergeben sich keine Besonderheiten.

 
Praxis-Beispiel

Wiederaufnahme der Tätigkeit vor dem 1.7.

Eine in Entgeltgruppe 8, Stufe 3, eingruppierte Verwaltungsmitarbeiterin der Stadtverwaltung entbindet am 26.3.2014. Die Mitarbeiterin nimmt Elternzeit unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist ab 22.5.2014 bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes am 25.3.2017. Für das Jahr 2014 steht ihr die volle Jahressonderzahlung zu.

Die Mitarbeiterin nimmt am 26.3.2017 die Arbeit in Vollzeit in ihrer früheren Tätigkeit wieder auf. Arbeitgeber und Personalrat haben noch keine Dienstvereinbarung über das Leistungsentgelt abgeschlossen.

Entgeltberechnung:

 
– Für März 2017 steht Entgelt für 6 Kalendertage zu in Höhe von 567,64 EUR brutto.
– Für die Monate April bis Oktober 2017 erhält die Mitarbeiterin jeweils das Tabellenentgelt in Höhe von monatlich 2.932,80 EUR brutto.
- Für November steht zusätzlich zum Tabellenentgelt von 2.932,80 EUR brutto die Jahressonderzahlung zu.
Die Jahressonderzahlung wird gekürzt um 2/12 (Elternzeit Januar, Februar 2017).  
Die Jahressonderzahlung beträgt (2.932,80 EUR × 82,05%, davon 10/12) 2.005,30 EUR brutto.
– Für Dezember wird das Tabellenentgelt von 2.932,80 EUR brutto und das pauschalierte Leistungsentgelt von (2.932,80 EUR × 6%)
  175,99 EUR brutto gezahlt. Das pauschalierte Leistungsentgelt wird (mangels einer entsprechenden tariflichen Kürzungsregelung) nicht gezwölftelt (Leistungsentgelt).

Die Jahressonderzahlung ist komplett sozialversicherungspflichtig, weil genügend SV-Luft vorhanden ist.

 
Monat SV-Tage BBG KV / PV Bereits verbeitragt SV-Luft
Januar 0 0 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
Februar 0 0 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
März 6 787,50 EUR 504,43 EUR 283,07 EUR
April 30 3.937,50 EUR 2.606,22 EUR 1.331,28 EUR
Mai 30 3.937,50 EUR 2.606,22 EUR 1.331,28 EUR
Juni 30 3.937,50 EUR 2.606,22 EUR 1.331,28 EUR
Juli 30 3.937,50 EUR 2.606,22 EUR 1.331,28 EUR
August 30 3.937,50 EUR 2.642,71 EUR 1.294,79 EUR
September 30 3.937,50 EUR 2.642,71 EUR 1.294,79 EUR
Oktober 30 3.937,50 EUR 2.642,71 EUR 1.294,79 EUR
November 30 3.937,50 EUR 2.642,71 EUR 1.294,79 EUR
Summe 246 32.287,50 EUR[1] 21.500,15 EUR 10.787,35 EUR

Da die Jahressonderzahlung niedriger ist als die SV-Luft der Kranken- und Pflegeversicherung (und damit erst recht niedriger als die SV-Luft zur Renten- und Arbeitslosenversicherung), unterliegt die Zahlung in voller Höhe der Sozialversicherungspflicht.

[1] Alternativer Rechenweg für anteilige Beitragsbemessungsgrenze: 47.250 EUR Jahresbeitragsbemessungsgrenze : 360 SV-Tage × 246 SV-Tage = 32.287,50 EUR

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