Für die Auszahlung des Leistungsentgelts (§ 18 TVöD) sieht das Tarifrecht zwei Alternativen vor:

  • Existiert keine Dienst- oder Betriebsvereinbarung zur leistungsorientierten Bezahlung, werden im Dezember eines Jahres 6 % des September-Tabellenentgelt pauschal als Leistungsentgelt ausgezahlt (zu Einzelheiten s. Beitrag Leistungsentgelt).
  • Liegt eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung zum Leistungsentgelt vor, erfolgt die Leistungsbewertung anhand der von Arbeitgeber und Personalrat/Betriebsrat vereinbarten Leistungskriterien bzw. Zielvereinbarungen.

7.1 Pauschalierte Auszahlung des Leistungsentgelts

Befindet sich der Beschäftigte im September des Auszahlungsjahres in Elternzeit, besteht wohl kein Anspruch auf pauschaliertes Leistungsentgelt.

Zwar hat das BAG[3] entschieden, dass einem Beschäftigten, der wegen Krankheit im September kein Entgelt erzielt, das pauschalierte Leistungsentgelt dennoch zusteht. Bei der Anknüpfung an das September-Entgelt handele es sich (lediglich) um eine Berechnungsmodalität. Die Grundsätze in dieser Entscheidung lassen sich jedoch nicht ohne weiteres auf die Elternzeit übertragen. Bei Elternzeit im September beruht das Fehlen eines Entgelts auf einer Entscheidung des Beschäftigten.[4]

 
Hinweis

Kein pauschaliertes Leistungsentgelt während der Elternzeit

Solange das BAG die Entscheidung, dass das pauschalierte Leistungsentgelt trotz fehlendem September-Entgelt zusteht, nicht ausdrücklich auf die Elternzeit erstreckt, wird empfohlen, ein pauschaliertes Leistungsentgelt bei Elternzeit im September nicht zu zahlen.

[4] So auch: LAG Niedersachsen, Urteil v. 16.11.2010, 3 Sa 1288/10 zur Nichtübertragbarkeit der Grundsätze zum Nichtverfall des Urlaubs bei Krankheit auf die Elternzeit.

7.2 Leistungsentgelt nach Dienst-/Betriebsvereinbarung

Wurde in der Einrichtung eine Dienst-/Betriebsvereinbarung zum Leistungsentgelt geschlossen, richtet sich der Anspruch auf Leistungsentgelt während der Dauer der Elternzeit nach den in der Vereinbarung getroffenen Regelungen.

7.3 Lohnsteuerrechtliche Behandlung des Leistungsentgelts

Das Leistungsentgelt ist – wie die Jahressonderzahlung auch – als sonstiger Bezug lohnsteuerpflichtig (Lohnsteuerliche Behandlung der Jahressonderzahlung) und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes nach der Jahreslohnsteuertabelle zu versteuern.

7.4 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Leistungsentgelts

Für das Leistungsentgelt finden die Ausführungen unter dem Thema Jahressonderzahlung Anwendung (SV-rechtliche Behandlung der Jahressonderzahlung). Dies gilt sowohl für die Berechnung (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) als auch für die Meldevorschriften im Rahmen des DEÜV-Verfahrens.

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