Rentnerbeschäftigung

FAQ zur steuerfreien Aktivrente ab 2026


Steuerfreie Aktivrente ab 2026: FAQ veröffentlicht

Mit der steuerfreien Aktivrente werden ab 2026 finanzielle Anreize für mehr Erwerbstätigkeit im Alter gewährt. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, erhält den Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei. In einem FAQ-Katalog zur neuen Aktivrente hat die Verwaltung zahlreiche Anwendungshinweise bekanntgegeben.

Die Aktivrente sieht eine Steuerbefreiung des Gehalts von bis zu 2.000 Euro im Monat vor. Die Steuerbefreiung wird ab dem 1. Januar 2026 neben dem Grundfreibetrag von über 12.000 Euro gewährt; es gibt keinen steuererhöhenden Progressionsvorbehalt. Mit der Aktivrente wird belohnt, wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und freiwillig weiterarbeitet. Begünstigt sind sozialversicherungspflichtige Beschäftige (ohne Selbstständige und Beamte) ab dem Folgemonat des Überschreitens des gesetzlichen Rentenalters. Der Arbeitgeber muss zwingend Rentenversicherungsbeiträge für die Aktivrentner abführen.

Aktivrente: Inhalte der Steuerbefreiungsvorschrift

Nach dem neuen § 3 Nr. 21 EStG sind Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit bis zu einer Höhe von 2.000 Euro monatlich, insgesamt 24.000 Euro im Jahr, steuerfrei, wenn die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbrachte Leistungen zufließen und der Arbeitgeber Beiträge für diese Leistungen nach dem SGB VI zu entrichten hat.

Durch die Aktivrente werden ausschließlich laufende und einmalige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG) begünstigt.

Ausgeschlossen sind:

  • Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG),
  • Einnahmen in Form von Wartegeldern, Ruhegeldern, Witwen- und Waisengeldern sowie andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG),
  • laufende Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung inklusive etwaiger Sonderzahlungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG),
  • Leistungen wie Abfindungen, Nachzahlungen oder sonstige Leistungen aus dem ersten Dienstverhältnis, die für Zeiträume gewährt werden bzw. die in Zeiträumen erdient wurden, in denen nicht oder noch nicht sämtliche Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen.

Sonderzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonus) sind hingegen steuerfrei, soweit sie innerhalb des Freibetrags von 2.000 Euro pro Monat liegen. Übersteigt die Sonderzahlung zusammen mit dem laufenden monatlichen Arbeitslohn diese Grenze, ist der Mehrbetrag regulär steuerpflichtig. Eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Beträge in andere Monate ist nicht möglich.

Beispiel: Ein Beschäftigter, der die Regelaltersgrenze im April erreicht hatte und ab Mai für 1.500 Euro im Monat weiterbeschäftigt ist, erhält im Dezember neben dem laufenden Arbeitslohn noch ein Weihnachtsgeld in Höhe von 800 Euro ausgezahlt. Der monatliche Arbeitslohn von 1.500 Euro ab Mai bleibt steuerfrei. Der nicht genutzte Freibetrag von monatlich 500 Euro kann nicht für andere Monate verwendet werden. Von der Sonderzahlung im Dezember sind daher nur 500 Euro steuerfrei. Der die 2.000-Euro-Grenze übersteigende Betrag von 300 Euro ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Auch Nachzahlungen sind in der Regel steuerfrei, soweit sie laufenden Arbeitslohn oder sonstige Bezüge darstellen und für Zeiträume gezahlt werden, in denen die Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen. Auch hierbei ist die 2.000-Euro-Monatsgrenze zu beachten.

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Voraussetzung: Erreichen Regelaltersgrenze

Begünstigt sind alle Personen, die ihren Arbeitslohn für eine Tätigkeit nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (§ 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 SGB VI) erhalten. Sie wird für die Jahrgänge ab 1947 stufenweise auf 67 Jahre angehoben und liegt für Personen, die ab 1964 geboren sind, bei 67 Jahren. Die Steuerbefreiung ist erstmals im Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze anwendbar. Sie gilt sowohl bei Weiterbeschäftigung als auch bei Wiedereintritt in ein Beschäftigungsverhältnis. Wer bereits früher (z. B. "Rente mit 63", Frührente u. ä.) in Rente gegangen ist, kann die Aktivrente ebenfalls erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze nutzen.

Im Übrigen gilt die Steuerfreiheit unabhängig vom Bezug einer Regelaltersrente (§ 35 Satz 2 oder § 235 Abs. 2 SGB VI) oder von Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG) wegen Erreichens einer Altersgrenze.

Voraussetzung: Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung

Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat (§ 168 Abs. 1 Nr 1 und Nr. 1d und Abs. 3 sowie § 172 Abs. 1 SGB VI). Danach sind z. B. über die Regelaltersgrenze hinaus aktive Beamte und geringfügig Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 SGB V) ausgeschlossen, nicht jedoch Beschäftigte im sogenannten Übergangsbereich (Midijobs).

Zudem sind Tätigkeiten, die zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft führen, von der Begünstigung ausgenommen. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft ist die Inanspruchnahme der Aktivrente davon abhängig, ob Rentenversicherungsbeiträge im vorstehenden Sinne abgeführt werden müssen.

Der Status im Rahmen der Krankenversicherung (pflichtversichert, freiwillig gesetzlich versichert, privat versichert) ist hingegen für die Inanspruchnahme der Aktivrente unmaßgeblich.

Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, wird der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel ermäßigt.

Beispiel: Ein Beschäftigter, der im April die Regelaltersgrenze erreicht hat, nimmt ab dem 1. Mai eine neue Beschäftigung auf. Er kann daher die Aktivrente ab Mai, somit für acht Monate in Anspruch nehmen. Steuerfrei sind daher maximal jeweils 2.000 Euro für acht Monate, insgesamt höchstens 16.000 Euro für das Erstjahr.

Auswirkungen der Aktivrente im Lohnsteuerverfahren

Die Einnahmen aus der Aktivrente werden bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren steuerfreigestellt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Lohnsteuerabzug entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen, dazu gehört auch die Berücksichtigung des Freibetrags aus der Aktivrente im Lohnsteuerabzugsverfahren. Falls das seit Inkrafttreten Anfang 2026 unterlassen worden ist, soll der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nachträglich korrigieren.

Arbeitslohn, der im Rahmen der Aktivrente erzielt wird, ist steuerfrei bis maximal 2.000 Euro monatlich. Dieser Arbeitslohn wird vom Arbeitgeber nicht bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt. Nur der übrige Arbeitslohn (der 2.000 Euro übersteigende Betrag) unterliegt der regulären Lohnbesteuerung. Der Steuerfreibetrag ist dabei streng zeitanteilig zu berücksichtigen. Die Aktivrente ist im maschinellen Programmablaufplan (PAP) nicht enthalten.

Beschäftigte in einem Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI müssen dem Arbeitgeber für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber hat diese Bestätigung zum Lohnkonto zu nehmen. Die Aktivrente kann beim Lohnsteuerabzug nicht gleichzeitig für mehrere Dienstverhältnisse in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen kann ein verbleibender Steuerfreibetrag aus der Aktivrente für das zweite Dienstverhältnis nachträglich mit der Steuererklärung beantragt werden.

Die nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei gestellten Einnahmen sind ins Lohnkonto einzutragen und auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen. In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2026 ist die Aktivrente in einer frei belegbaren Zeile mit der konkreten Zeilenbeschreibung "SteuerfreibetragAktivrente" (ohne Leerzeichen) einzutragen. In den Folgejahren ist eine Anpassung der Lohnsteuerbescheinigung vorgesehen.

Sozialversicherungspflicht der Aktivrente

Die Aktivrente hat keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht. Diese bleibt unverändert bestehen (ggf. entfallen jedoch für Rentner die Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung). Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Bemessung der Vorsorgepauschale bleiben Sozialversicherungsbeiträge auf die Aktivrente unberücksichtigt.

Durch eine Änderung der SvEV ist sichergestellt, dass auch einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht allein aufgrund der Steuerfreiheit aus § 3 Nr. 21 EStG nicht mehr dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Die im Rahmen der Aktivrente erzielten Einkünfte sind im Übrigen auch als wohngeldrechtliches Einkommen zu berücksichtigen.

Ausblick: Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung sind noch weitere Steuerbefreiungen vorgesehen, mit denen der Arbeitsmarkt gestärkt werden soll. Dazu gehören steuerfreie Überstundenzuschläge und Prämien zur Teilzeitaufstockung. Die Regelungen sollten ursprünglich gleichzeitig mit der Aktivrente umgesetzt werden, sind aber zunächst verschoben worden. Ob es noch zu einer Umsetzung kommt, bleibt abzuwarten.


Quellen: § 3 Nr. 21 EStG, gültig ab 1. Januar 2026;  Bundesfinanzministerium, FAQ zur Aktivrente, Stand 6. Februar 2026.


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