OVG Lüneburg: Behörde darf Schottergärten-Rückbau anordnen
Bauaufsichtsbehörden in Niedersachsen dürfen die Beseitigung von Schottergärten anordnen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg entschieden.
Kläger waren die Eigentümer eines Einfamilienhauses, die im Vorgarten Beete mit einzelnen Pflanzen mit Kies bedeckt haben. Die Beteiligten stritten darüber, ob es sich dabei noch um Grünflächen im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung handelt: Nach einer Vorschrift müssen die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.
Mit dem Entscheid ließen die OVG-Richter die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover vom 12.1.2022 nicht zu. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Bestehende Schottergärten: Rechtslage unklar
Baden-Württemberg hat im Juli 2020 als erstes Bundesland neue Schottergärten über eine Änderung im Landesnaturschutzgesetzes verboten. Wörtlich heißt es in §21a NatSchG: "Es ist darauf hinzuwirken, dass Gartenanlagen insektenfreundlich gestaltet werden und Gartenflächen vorwiegend begrünt werden. Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten sind grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LBO." Uneins sind sich Umwelt- und Bauministerium darüber, was mit bestehenden steinigen Vorgärten passiert.
Das Umweltministerium ist der Ansicht, dass Schottergärten rückwirkend bis zum Jahr 1995 laut Landesbauordnung (LBO) untersagt seien. Nach § 9 Absatz 1 LBO müssen "die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke (...) Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden". Das Bauministerium hingegen geht von einem Bestandsschutz aus. Letztlich werden das wohl die Gerichte klären müssen. Die Gesetzeslage ist momentan nicht eindeutig.
Schottergärten-Verbot: Was die Bundesländer regeln
Sachsen-Anhalt hat im Oktober 2020 die Änderung der Landesbauordnung beschlossen und Stein- und Schottergärten verboten. Unbebaute Flächen auf Grundstücken müssen begrünt werden. Und die Kommunen können die Bepflanzung von Dächern und Fassaden vorschreiben.
Das gilt in Bremen für Flachdächer bei neuen Gebäuden und für freie Flächen schon länger: Das entsprechende Gesetz hatte die Stadtbürgerschaft im September 2019 verabschiedet.
In Hamburg gilt für nicht überbaute Flächen sowie für Vorgärten § 9 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO), dass sie wasserdurchlässig zu belassen oder herzustellen (Absatz 1) und durch Begrünung und Bepflanzung gärtnerisch zu gestalten sind (Absatz 2). "Das Anlegen von Schottergärten ist im Ergebnis unzulässig", teilte der Senat mit. Gepflasterte Stellplätze für Autos, Fahrräder oder Mülltonnen vor dem Haus sind erlaubt.
In Nordrhein-Westfalen sind neue Stein- und Schottergärten in einzelnen Städten und Stadtteilen tabu. Auch hier verbietet die Bauordnung des Landes (BauO NRW) die Versiegelung oder das Anlegen von Schottergärten auf nicht überbauten Flächen von Grundstücken (§ 8, Absatz 1). Was mit bestehende Steingärten passieren soll, regelt das Gesetz aber bislang noch nicht. Nachtrag: Das Schotterarten-Verbot wurde zum 1.1.2024 präzisiert => Gelockerte Bauvorschriften und Begrünungspflicht in NRW.
Mit der Reform der Bauverordnung, die am 1.2.2021 in Kraft getreten ist, können Kommunen in Bayern nun Steingärten verbieten. Ein landesweites Verbot gilt nicht. Schottergärten, die vor dem neuen Verbot gestaltet wurden, dürfen bestehen bleiben. In Berlin sind die Bezirke zuständig.
In Mecklenburg-Vorpommern sind ebenfalls per Landesbauordnung Schottergärten & Co. untersagt. Laut Paragraf 8 sind "nicht mit Gebäuden überbaute Flächen bebauter Grundstücke zu begrünen oder zu bepflanzen". Auch Hessen und Schleswig-Holstein haben inzwischen ähnliche Gesetze erlassen.
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